BauONRW 2018: Brandschutz nach Muster

Mit der BauO NRW 2018 wurden die Brandschutzbestimmungen in NRW im Wesentlichen an die Musterbauordnung angepasst. Zugleich wurde über die Veröffentlichung im Ministerialblatt Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 erlassen, dass ab Jahresanfang 2019 die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) gilt.

19. März 2019

Im dortigen Abschnitt A 2.1 werden zunächst die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes näher erläutert. Im Abschnitt A 2.2 werden technische Regeln bekannt gegeben, die Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung und an die Bauteile konkretisieren. Auch in diesem System wird stärker als bislang auf Mustervorschriften zurückgegriffen. Dies betrifft beispielsweise die Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (2009). Die bisherigen brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (2001) werden durch die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (2016) ersetzt. In gleicher Weise ersetzt die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (2015) die vormaligen brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (2003). In allen vorgenannten Richtlinien erfolgt der Bezug auf die BauO NRW 2018.

Die Sonderbauverordnung hat sich schon immer an den entsprechenden Mustervorschriften orientiert, wurde bislang aber noch nicht auf die BauO NRW 2018 aktualisiert. Nun ist auch für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser und Garagen in Kürze eine Neufassung zu erwarten. Die AKNW wird berichten.

Den Referentenentwurf finden Sie hier (beabsichtigte Änderungen zur Fassung 2016 sind gelb markiert).

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