Brandschutz in der neuen Landesbauordnung

98 % der im Jahr 2017 fertiggestellten Wohngebäude in Nordrhein-Westfalen haben ein bis drei Vollgeschosse. Sie sind nach der Landesbauordnung 2018, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, je nach Anzahl und Grundfläche der Nutzungseinheiten (Wohnungen) als Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 klassifiziert und fallen unter das einfache Genehmigungsverfahren, sofern sie nicht genehmigungsfrei sind.

06. August 2018von Dr.-Ing. Michael Schleich, MHKBG

Im einfachen Baugenehmigungsverfahren für Wohngebäude werden die Brand-schutzvorschriften nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft (§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) und nur bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss von einem staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden, dass das Vor-haben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (§ 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). In der Genehmigungsfreistellung ist es ganz ähnlich. In diesem Fall werden die Bauvorlagen insgesamt nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft (§ 63 Absatz 3 Satz 3) und nur bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 muss von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (§ 63 Ab-satz 4 Satz 2). Das heißt, in der Genehmigungsfreistellung ist bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 oder 2 der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (§ 13 Absatz 1 Satz 3 BauPrüfVO). Ein Anlass, sich mit den Brandschutzanforderungen an Wohngebäu-de der Gebäudeklassen 1 bis 3 erneut vertraut zu machen.

Die Ziele der Brandschutzanforderungen sind in der EU im Wesentlichen gleich: Gebäude müssen im Brandfall für bestimmte Zeit standsicher bleiben, die Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes sowie auf benachbarte Gebäude muss begrenzt werden, die Nutzer müssen das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können und die Sicherheit der Rettungskräfte muss berücksichtigt werden. Diese Ziele spiegeln sich auch in § 14 BauO NRW 2018 wieder und sind erfüllt, wenn die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe, Rettungswege sowie die technische Gebäudeausrüstung eingehalten werden. Das Anforderungsniveau hängt von der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß der Gefahr für die Nutzer, Nachbarn und Feuerwehr ab. Gebäude werden daher nach der Landesbauordnung 2018 in Gebäudeklassen (GKL) klassifizert und die Brandschutzanforderungen nach diesen GKL abgestuft. Neu ist, dass Gebäude nicht nur nach ihrer Höhe klassifiziert werden, sondern auch nach der Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Freistehende Gebäude, bei denen der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel bis zu 7 m über der Geländeoberfläche liegt und die nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 BGF haben, zählen zur GKL 1. Die gleichen Gebäude, die nicht freistehend sind, bilden die GKL 2. Alle übrigen Gebäude dieser Höhe zählen zur GKL 3. Die Brandschutzanforderungen nehmen mit der GKL zu.

Die Höhe von bis zu 7 m bezieht sich auf die Höhe des Fußbodens des Geschosses, aus dem möglicherweise ein Mensch gerettet werden muss. Bis zu dieser Höhe ist eine Rettung über tragbare Leitern der Feuerwehr möglich. Bei einer Anzahl von nur ein oder zwei Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt nicht mehr als 400 m2 BGF sind das Risiko der Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes und das Risiko für die Feuerwehr vergleichsweise gering. Bei Gebäuden, die nicht freistehend sind, ist das Risiko der Brandausbreitung auf benachbarte Gebäude höher, daher die Unterscheidung zwischen den GKL 1 und 2.

Brandschutzanforderungen an die Bauteile und Baustoffe von Wohngebäuden der GKL 1 bis 3

Die Anforderungen des § 27 an tragende Bauteile dienen dazu, dass die Tragfähigkeit eines Gebäudes im Brandfall solange erhalten bleibt, dass die Nutzer das Gebäude verlassen können und die Feuerwehr nach Verletzten suchen und den Brand löschen kann. Nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) für Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten ist eine Hilfsfrist der Feuerwehr von maximal ca. 10 bis 15 Min. (einschl. Alarmierung) notwendig, um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können, eine Brandausbreitung zu verhindern und den Brand zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund muss die Tragfähigkeit eines Gebäudes im Brandfall grundsätzlich mindestens 30 Min. erhalten bleiben bzw. die tragenden Bauteile müssen „feuerhemmend“ sein, wobei solche Bauteile aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen. Dies gilt auch für die tragenden und aussteifenden Bauteile von Gebäuden der GKL 2 und 3. An die tragenden Bauteile von Gebäuden der GKL 1 werden aufgrund des geringeren Risikos keine Anforderungen gestellt. Dachgeschosse, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden können, sind von diesen Anforderungen ebenfalls ausgenommen und ebenso Balkone sowie Altane (§ 27 Absatz 1). Für die tragenden Bauteile im Kellergeschoss gelten grundsätzlich höhere Anforderungen, da Brände in Kellergeschossen schwerer zu löschen sind. Im Kellergeschoss müssen die tragenden Bauteile in Gebäuden der GKL 1 und 2 feuerhemmend sein und in der GKL 3 feuerbeständig (§ 27 Absatz 2).Bauteile mit den vorgenannten Feuerwiderstandsfähigkeiten sind v. a. in den Eurocodes zu finden. Zum Beispiel sind entsprechende Wände aus Mauerwerk in Eurocode 6 zu finden (DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06).

Die Anforderungen des § 28 an Außenwände dienen der Vorbeugung einer Brandausbreitung über die Fassaden in andere Geschosse und auf andere Gebäude. Für Gebäude der GKL 1 bis 3 gilt allerdings nur das Verbot leichtentflammbarer Baustoffe bzw. das Gebot normalentflammbarer Baustoffe des § 26 Absatz 1 Satz 2. Lediglich bei Gebäuden der GKL 3, die Doppelfassaden haben, müssen Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung im Zwischenraum getroffen werden (§ 28 Absatz 5).

Die Anforderungen des § 29 an Trennwände dienen der Vorbeugung der Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes bzw. zwischen Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen (§ 29 Absatz 2). Trennwände zwischen Nutzungseinheiten müssen grundsätzlich die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die tragenden Bauteile (§ 29 Absatz 3). Diese Anforderungen gelten für Wohngebäude allerdings erst ab der GKL 3 (§ 29 Absatz 6).

Die Anforderungen des § 30 an Brandwände dienen der Vorbeugung der Brandausbreitung v. a. zwischen Nachbargebäuden. Gebäude, die an oder in einem Abstand von weniger als 2,50 m von einer Nachbargrenze errichtet werden, müssen grundsätzlich Brandwände (Gebäudeabschlusswände) haben. Für Gebäude der GKL 1 bis 3 genügen jedoch „hochfeuerhemmende“ Wände bzw. Wände mit 60 Min. Feuerwiderstandsdauer oder Wände, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile haben (mind. feuerhemmend) und die von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben (§ 30 Absätze 1 bis 3). Diese Wände sind bei Gebäuden der GKL 1 bis 3 mindestens bis unter die Dachhaut zu führen und dürfen nicht von brennbaren Teilen des Dachs überbrückt werden (§ 30 Absatz 5). Öffnungen sind in diesen Wänden unzulässig (§ 30 Absatz 8). Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane an der Nachbargrenze oder nahe der Nachbargrenze erfordern keine Brandwände bzw. keine Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind (§ 30 Absatz 10 und 11). Die Anforderungen des § 31 an Decken dienen der Vorbeugung der Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes bzw. zwischen Geschossen. Sie entsprechen den Anforderungen des § 27 an tragende Bauteile. Das heißt, Decken in Gebäuden der GKL 2 und 3 müssen feuerhemmend sein, während an Decken in Gebäuden der GKL 1 keine Anforderungen gestellt werden.

Auch in Bezug auf Decken gelten die o. g. Ausnahmen für Dachgeschosse, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sowie für Balkone und Altane (§ 31 Absatz 1). In Kellergeschossen gelten auch für Decken grundsätzlich höhere Anforderungen. Sie müssen in Gebäuden der GKL 1 und 2 feuerhemmend sein und in der GKL 3 feuerbeständig (§ 31 Absatz 2). Öffnungen sind in feuerwiderstandsfähigen Decken grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen von dieser Regel gelten für feuerwiderstandsfähige Decken von Gebäuden der GKL 1 und 2 sowie für Öffnungen in Decken innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² BGF in nicht mehr als zwei Geschossen wie z. B. Öffnungen in der Decke zwischen den zwei Geschossen einer Maisonettewohnung (§ 31 Absatz 4). Decken mit den vorgenannten Feuerwiderstandsfähigkeiten sind ebenfalls in den Eurocodes zu finden. Zum Beispiel sind entsprechende Stahlbeton-Decken in Eurocode 2 zu finden (DIN EN 1992-1-2:2010-12).

Die Anforderungen des § 32 an Dächer dienen der Vorbeugung der Brandausbreitung zwischen Nachbargebäuden. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine sogenannte „harte Bedachung“ erforderlich, das heißt eine Bedachung, die gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung widerstandsfähig ist (§ 32 Absatz 1). Bei Gebäuden der GKL 1 bis 3 können alternativ auch Mindestabstände eingehalten werden, die für Wohngebäude der GKL 1 und 2 erheblich reduziert sind (§ 32 Absatz 2). Bauteile wie z. B. Dachflächenfenster und Eingangsüberdachungen sind von diesen Anforderungen ausgenommen (§ 32 Absatz 3). Ebenso begrünte Bedachungen, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden (§ 32 Absatz 4). Falls das Wohngebäude Gebäudeabschlusswände haben muss, dann müssen Dachgauben, Dachflächenfenster etc. mindestens 1,25 m Abstand von der Außenfläche dieser Wand einhalten und Solarthermieanlagen usw. mindestens 0,50 m (§ 32 Absatz 5). Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen einschließlich der tragenden Bauteile von innen nach außen feuerhemmend sein. Falls diese traufseitig angebauten Wohngebäude Gebäudeabschlusswände haben müssen, dann müssen (Fenster-) Öffnungen in diesen Dachflächen mindestens 2 m Abstand von dieser Wand haben (§ 32 Absatz 6)

Brandschutzanforderungen an die Rettungswege von Wohngebäuden der GKL 1 bis 3

Nach der Brandursachenstatistik des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer (IFS) resultieren die meisten Brände aus elektrischen Anlagen oder menschlichem Fehlverhalten. Bei Wohngebäuden muss daher mit Bränden gerechnet werden, die in den Wohnungen oder im Keller entstehen und die einen Rettungsweg versperren können. Aus diesem Grund heißt es bereits in der Begründung zur Landesbauordnung von 1962, „daß jeder Benutzer eines Gebäudes im Brandfall das Gebäude auf zwei Wegen verlassen können muß, wobei für den zweiten Weg […] ein Notbehelf, z. B. über Leitern der Feuerwehr oder bei erdgeschossigen Gebäuden der Ausstieg aus dem Fenster, genügt“. Dieses Prinzip gilt bis heute.

Nach § 33 muss der erste Rettungsweg von Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen in Obergeschossen über eine „notwendige Treppe“ führen und der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder Rettungsgeräte (Leitern) der Feuerwehr führen. Neu ist, dass für Räume im Erdgeschoss ein Ausgang ins Freie genügt, wenn dieser von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung zu erreichen ist (§ 33 Absatz 1 und 2).

§ 34 stellt Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden ab GKL 3 (§ 34 Absatz 3). Sie müssen entweder nichtbrennbar oder feuerhemmend sein (§ 34 Absatz 4). Die Anforderung an die nutzbare Breite („für den größten zu erwartenden Verkehr“) wird durch DIN 18065 konkretisiert und beträgt 100 cm bzw. 80 cm in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen (§ 34 Absatz 5). Treppen in Wohnungen sind von diesen Anforderungen ausgenommen (§ 34 Absatz 8).
Nach § 35 müssen notwendige Treppen grundsätzlich in einem notwendigen Treppenraum liegen, der sie schützt und der von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes in höchstens 35 m Entfernung (in Lauflinie) zu erreichen sein muss. In Gebäuden der GKL 1 und 2 sind notwendige Treppen auch ohne eigenen Treppenraum zulässig (§ 35 Absatz 1 und 2). In Gebäuden der GKL 3 müssen die Treppenraumwände feuerhemmend sein, die Baustoffe der Wand- und Deckenoberflächen nichtbrennbar und die Bodenbeläge schwerentflammbar, um einer Brandausbreitung über den Treppenraum vorzubeugen (§ 35 Absatz 4 und 5). Für die Türen gelten die abgestufte Anforderungen, die von dichtschließend (Wohnungseingangstüren) bis feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (Türen zu Kellergeschossen u. a.) reichen (§ 35 Absatz 6). Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können (§ 35 Absaz 8). Neu ist, dass Außentreppen regelmäßig als notwendige Treppe in Frage kommen, sofern sie unabhängig vom Wetter und von einem möglichen Brandereignis ausreichend sicher zu nutzen sind (§ 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3).

§ 36 stellt Anforderungen an notwendige Flure, die jedoch innerhalb von Wohnungen regelmäßig nicht erforderlich sind und außerhalb davon erst in Wohngebäuden ab der GKL 3 (§ 36 Absatz 1).
§ 37 stellt u. a. Anforderungen an Fenster, die als Rettungswege dienen. Sie müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein (wahlweise stehend oder liegend angeordnet) und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberfläche angeordnet sein. Wenn diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten liegen, dann darf ihre Unterkante (Fensterrahmen) oder ein davorliegender Auftritt nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt sein, wobei dieser Abstand in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden kann, zumal alle vorgenannten Anforderungen der Fremdrettung durch die Feuerwehr dienen (§ 37 Absatz 5). Neu ist, dass jedes Kellergeschoss ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie haben muss, um eine Rauchableitung zu ermöglichen (§ 37 Absatz 4).

Brandschutzanforderungen an die technische Gebäudeausrüstung von Wohngebäuden der GKL 1 bis 3

Die §§ 39 bis 45 enthalten Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung, die in erster Linie dem Brandschutz dienen.

Aufzüge in Gebäuden müssen grundsätzlich eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. Innerhalb eines notwendigen Treppenraumes (außer in Hochhäusern) und in Gebäuden der GKL 1 und 2 sind Aufzüge jedoch auch ohne eigene Fahrschächte zulässig (§ 39 Absatz 1). Falls ein Wohngebäude der GKL 3 einen Aufzug außerhalb eines notwendigen Treppenraumes hat, muss dieser Aufzug dementsprechend einen eigenen Fahrschacht haben, dessen Fahrschachtwände feuerhemmend sein müssen (§ 39 Absatz 2). Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben (§ 39 Absatz 3).

Leitungen einschließlich Lüftungsleitungen dürfen durch feuerwiderstandsfähige und raumabschließende Bauteile grundsätzlich nur dann hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen werden, die in der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR NRW) bzw. der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR NRW) konkretisiert sind. Gebäude der GKL 1 und 2 sowie Durchführungen innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² BGF in nicht mehr als zwei Geschossen sind davon ausgenommen (§ 40 Absatz 1 Satz 2 und § 41 Absatz 5).
In Bezug auf die Anforderungen des § 42 an Feuerungsanlagen wird darauf hingewiesen, dass sie durch die Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) konkretisiert werden, die zurzeit novelliert bzw. an die Landesbauordnung 2018 angepasst wird.
 

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