Transparenzregister für Gesellschaften

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet seit Oktober 2017 Gesellschaften grundsätzlich dazu, die an ihnen maßgeblich beteiligten natürlichen Personen als sogenannte wirtschaftliche Berechtigte (§ 3 GwG) elektronisch über das grundsätzlich von jedermann einsehbare Transparenzregister (www.transparenzregister) anzumelden und dort namentlich publik zu machen.

16. Dezember 2019von Dr. Sven Kerkhoff

Bei Verstößen gegen diese Pflicht drohen empfindliche Bußgelder, wobei entsprechende Bußgeldentscheidungen ab dem 1.1.2020 auch öffentlich bekannt gemacht werden, worauf das zuständige Bundesverwaltungsamt jüngst noch einmal hingewiesen hat. Diese Bekanntmachung kann vermieden werden, wenn die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird.

Die Pflicht zur Publikmachung im Transparenzregister entfällt allerdings, sofern sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister abrufbar sind (sog. Mitteilungsfiktion, §§ 20 Abs. 2 S. 1 GwG, 22 Abs. 1 GwG). Da ein solcher Abruf bei GmbHs, die vor dem Jahre 2007 gegründet wurden und ihre Gesellschafterliste noch nicht elektronisch beim Handelsregister hinterlegt haben, anders als bei später gegründeten GmbHs und bei Partnerschaftsgesellschaften nicht möglich ist, sollten vor allem diese vor 2007 gegründeten GmbHs die Eintragungspflicht im Transparenzregister prüfen und sich bei Bedarf hierzu von ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen. Auch bei Kommanditgesellschaften wird die Mitteilungsfiktion in den meisten Fällen nicht greifen und somit eine Meldung zum Transparenzregister geboten sein.

Weitere Informationen zum Transparenzregister sowie eine FAQ-Liste hält das Bundesverwaltungsamt bereit.

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