Neues BauKaG NRW - Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Am 14. Dezember 2021 wurde das neue BauKaG NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Damit tritt das neue BauKaG NRW am 14. März 2022 in Kraft. Das heißt, dass bis zum 13. März 2022 noch das alte BauKaG NRW gilt, Anträge auf Eintragung daher unter Nutzung der bisherigen Formulare und nach den dort zitierten Regularien zu stellen sind.

23. Dezember 2021von Dr. Florian Hartmann

Erst ab dem 14. März 2022 werden Anträge nach neuem Recht, die auch die Junior-Mitgliedschaft beinhalten können, gestellt werden können. Das Nähere wird die DVO BauKaG NRW regeln, die vom zuständigen Ministerium allerdings noch nicht erlassen wurde.

Ansonsten ist in § 44 BauKaG NRW neue Fassung für den Übergang bestimmt:

Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, sind die Vorschriften des alten BauKaG NRW längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten des BauKaG NRW in seiner neuen Fassung begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des BauKaG NRW in seiner alten Fassung abzuschließen.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier: Gesetz- und Verordnungsblatt: Baukammerngesetz - BauKaG NRW

 

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