Berufshaftpflichtversicherung
Berufshaftpflicht
Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, die freischaffend tätig sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Das regelt das Baukammerngesetz (BauKaG NRW). Wörtlich heißt es da:
"Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet, (…) sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern."
(Vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW)
Das heißt, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt eine Berufspflicht der AKNW-Mitglieder dar.
Durch die Berufshaftpflichtversicherung sollen die Mitglieder und auch Bauherren abgesichert und geschützt werden. Bauherren erhalten im Schadensfall eine Zahlung von der Versicherung, wenn die Forderung berechtigt ist. Mitglieder unterstützt die Versicherung im Fall unberechtigter Forderungen.
In jedem Fall müssen die in der Durchführungsverordnung zum BauKaG NRW (DVO BauKaG NRW) vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen berücksichtigt werden. Diese betragen für alle Mitglieder 250.000,-- € für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. € für Personenschäden, wobei die Summen zweifach maximiert sein müssen. Ferner ist die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden zulässig. Die Berufshaftpflichtversicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht nach ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe das Bestehen des Versicherungsschutzes. Sie überprüft nach Eintragung in die Liste der Architekteninnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern den Versicherungsstatus. Zudem ist die Architektenkammer NRW zuständige Stelle im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, bei der die Versicherungen das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Berufshaftpflichtversicherungsverhältnisses melden. Sobald eine entsprechende Anzeige bei der Architektenkammer NRW eingeht, wird das Mitglied aufgefordert, sich zum Bestehen seiner Berufshaftpflichtversicherung zu erklären und ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
Weitere Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung und auch über Regelungen für freie Mitarbeiter*innen oder darüber, wie z. B. Gesellschaften versichert werden müssen, stehen im Praxishinweis
Berufshaftpflichtversicherung – Die Notwendigkeit einer ausreichenden Absicherung (PH 18) – PDF