Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – entschieden, dass die Arbeitgeber bereits jetzt gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet seien, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Leider verzichtet das Bundesarbeitsgericht in seinen im Dezember veröffentlichten Gründen, zu umschreiben, wie die Arbeitszeiterfassung in technischer Hinsicht konkret auszugestalten ist. 

21. Februar 2023von Dr. Volker Steves

In Umsetzung des Urteils des EuGH vom 14. Mai 2019 (AZ: C-55/18) führt das Gericht aus, dass „ein objektives, verlässliches und zugängliches System (eingerichtet werden müsse), mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne“. Konkrete Ausführungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation und zur Form sind nicht getroffen worden. Daher ist der Arbeitgeber derweil noch nicht verpflichtet, ein elektronisches Erfassungssystem zu installieren. Die Erfassung kann auch handschriftlich erfolgen. 

Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber zeitnah tätig werden und u.a. eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes vornehmen wird. Diesem dürften dann auch Angaben zur genauen technischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zu entnehmen sein.

Da die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zeiterfassungssystems aber bereits jetzt gilt, sind die Inhaberinnen und Inhaber von Architekturbüros gut beraten, schon jetzt ein entsprechendes Erfassungssystem einzurichten.  Die Verpflichtung zur Zeiterfassung erfasst nicht nur die Präsenztätigkeit im Architekturbüro, sondern auch das mobile Arbeiten und die Arbeit im Homeoffice.

Für weitere Details zur Auswirkung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts wird auf die FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.
 

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