Aktuelle Themen der Bausachverständigen

Dritter Sachverständigentag der AKNW im Haus der Architekten

Ein Expertenforum, das dem Erfahrungsaustausch und der fachlichen Diskussion dient, das ist der Sachverständigentag, den die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen einmal im Jahr durchführt. Für den 24. September hatte die AKNW zum inzwischen dritten Sachverständigentag in das Haus der Architekten eingeladen. Die Fachvorträge der Rechtsanwälte und Autoren des Praxisratgebers „Die Haftung des Bausachverständigen“, Roger Krell aus Dortmund und Andreas Renz aus Münster, zu aktuellen Problemen aus der Sachverständigentätigkeit waren für die Anwesenden in ihrer täglichen Berufspraxis von großer Relevanz. Das zeigte insbesondere die sich an die Vorträge anschließende lebhafte Diskussion.

29. September 2008von Michael Petri

Michael Arns, Vizepräsident der AKNW, begrüßte die rund 100 Sachverständigen im Haus der Architekten. Arns verwies auf die Bedeutung der Veranstaltung für die Fortbildung der Sachverständigen, aber auch zum Erfahrungsaustausch unter den Kollegen.

Rechtsanwalt Roger Krell referierte u. a. über rechtliche Probleme bei der privaten Beauftragung. Dabei verwies er auf typische Tätigkeitsfelder von Privatgutachtern, die sich über gutachterliche Stellungnahmen hinaus namentlich auch auf die Baubegleitung als fachlicher Berater, insbesondere bei der Abnahme, die Überprüfung von Bauschäden oder Abrechnungsfragen beziehen können. Da das Vertragsverhältnis des Sachverständigen in der Regel als Werkvertrag einzustufen ist, lässt sich eine mögliche Haftung durch eine genaue vertragliche Vereinbarung des Leistungsumfangs, den der Sachverständige übernehmen soll, erheblich einschränken. Krell empfahl, bei der Vereinbarung über den Vertragsinhalt „kreativ sein bezüglich der zu übernehmenden Vertragspflichten“.Im Rahmen der gerichtlichen Beauftragung von Sachverständigen ging der Referent insbesondere auf mögliche Haftungsrisiken bei der Erstellung unrichtiger Gutachten ein. Der vor einigen Jahren in das BGB eingefügte Haftungstatbestand des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 839 a BGB spiele in der Praxis aufgrund der erheblichen tatbestandlichen Anforderungen kaum eine Rolle.

Weiterhin erläuterte Roger Krell einige praxisrelevante Kernfragen bei der gerichtlichen Heranziehung. Diese bezogen sich etwa auf Probleme im Rahmen der Ortsbesichtigung, falls eine Prozesspartei den Zugang zum Bauvorhaben verweigert oder das Verhalten im Rahmen der Anhörung zwecks Erläuterung des Gutachtens.

Gemeinsam erörterten die Referenten Krell und Renz aktuelle Rechtsfragen zur Befangenheit. Hier nimmt die Rechtsprechung seit einiger Zeit erheblich zu, da eine  Besorgnis der Befangenheit häufig unterstellt wird, um den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu beeinflussen. So war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg, ob das Leugnen des Sachverständigen, sich mit einer der Parteien während des Ortstermins geduzt zu haben, zur Befangenheit führt.

Anschließend referierte Andreas Renz über rechtliche Probleme im Rahmen von Bauteilöffnungen. Bislang gibt es keine einheitliche Rechtsauffassung, ob ein Sachverständiger hierzu berechtigt ist. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, es sei allein Aufgabe der Parteien, dem Sachverständigen durch die Schaffung von Bauteilöffnungen oder Stellung von Gerüsten die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen. Man wird hier wohl aufgrund der konkreten Gestaltung des jeweiligen Einzelfalls auf pragmatische Lösungen zurückgreifen müssen, u. a. abhängig davon, in welchem Umfang Bauteilöffnungen geboten sind.

An die Vorträge schloss sich eine lebhafte Diskussion über Fragen aus der Praxis an. Insbesondere erfolgte ein Erfahrungsaustausch hinsichtlich der praktischen Umsetzung bei einer erforderlichen Öffnung von Bauteilen. Dabei wurden u. a. auch Probleme der Mängelhaftung und des nicht bestehenden Versicherungsschutzes für derartige Substanzeingriffe erörtert.

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