Insolvenzantragspflicht für Flutgeschädigte vorübergehend ausgesetzt
Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfegesetz 2021) am 10. September 2021 zugleich beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für Geschädigte der Flutkatastrophe im Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vorübergehend auszusetzen.
Durch die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden bei einer Vielzahl von Betrieben Schäden und Betriebsunterbrechungen. Bei ihnen kann sich die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags stellen. Das nun beschlossene Gesetz zielt darauf ab, eine unter normalen Umständen bestehende Insolvenzantragspflicht ausnahmsweise auszusetzen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder der Hochwasserereignisse im Juli 2021 beruht und aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf eine Unternehmenssanierung bestehen.
Durch das Gesetz soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Unterstützungsleistungen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Eine temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll den geschädigten Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern Zeit geben, um die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, wenn die Insolvenz durch mögliche öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden kann.
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 10.07.2021 in Kraft. Eine Aussetzung der Antragspflicht gilt längstens bis zum 31.01.2022. Allerdings sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, den Zeitraum über den 31.01.2022 hinaus längstens bis zum 30.04.2022 durch Rechtsverordnung zu verlängern.
Der mit dem Aufbauhilfegesetz errichtete nationale Fonds „Aufbauhilfe 2021“ dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.
Geändert werden mit dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugleich u.a. nachfolgende Gesetze:
- das Finanzausgleichsgesetz im Hinblick auf die Beteiligung der Länder an der Finanzierung der vom Bund zur Verfügung gestellten Fondsmittel
- das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz bezüglich der Verlängerung der Förderzeiträume,
- das Baugesetzbuch mit Sonderregelungen zum Bauplanungsrecht für mobile Unterkünfte und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden.
- das allgemeine Eisenbahngesetz und das Bundesfernstraßengesetzes zum zügigen Wiederaufbau der Verkehrsinfrastruktur
- die Zivilprozessordnung in Bezug auf den Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten.
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