Neues aus dem Bauordnungsrecht
In regelmäßigen Abständen führt das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden durch. Aus der Niederschrift der Dienstbesprechungen von November und Dezember 2008 möchten wir Sie über die wesentlichen Themen informieren.
Zulässigkeit von Feuerstätten und Wärmepumpen in grenznahen Gebäuden
In der Neufassung des § 6 Abs. 11 BauO NRW vom 28.12.2006 gibt es keine Regelung mehr über die Zulässigkeit von Feuerstätten und Wärmepumpen etc. in Abstellräumen an der Grundstücksgrenze. Die in § 6 Abs. 11 enthaltene Regelung ist mit der Novellierung des Paragraphen wortgleich in die Feuerverordnung (FeuVO) überführt worden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat diesen Vorgang in seinem Beschluss vom 04.11.2008 bestätigt. Gemäß OVG NRW kann ein zu Abstellzwecken genutztes, nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiertes Gebäude zusätzlich für die Aufnahme bestimmter – den Nachbarn objektiv wenig beeinträchtigender – Heizungsanlagen sowie der Hausanschlüsse genutzt werden. Das Aufstellen von Feuerungsanlagen ist aber nur in Abstellräumen von max. 7,5 m2 Größe zulässig, so dass größere Abstellräume in mehrere Räume unterteilt werden müssen.
Erläuterung und Klarstellung von Zielen des Brandschutzes
Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz–ARGEBAU, die für die Musterbauordnung zuständig ist, hat ein Grundsatzpapier zu den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“ erarbeitet. Das Papier dient der Erläuterung und Klarstellung zweier in § 14 der Musterbauordnung aufgeführten Ziele des Brandschutzes – insbesondere mit Blick auf die Anforderungen zur Rauchableitung in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das Papier kann auf der Homepage der is-argebau www.is-argebau.de unter der Rubrik „Berichte/Informationen“ abgerufen werden.
Wiederkehrende Prüfungen für Betreuungseinrichtungen
Betreuungseinrichtungen werden nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) beurteilt und unterliegen demnach nicht der wiederkehrenden Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung (KhBau-VO). Wiederkehrende Prüfungen können aber in der Baugenehmigung nach § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet werden; ihr zeitlicher Abstand ist im Einzelfall auf die jeweilige Anlage abzustimmen.Für bestehende Altenpflegeheime, die auf der Grundlage der Landesbauordnung in Verbindung mit der Krankenhausbauverordnung genehmigt worden sind, wurden mit der Baugenehmigung wiederkehrende Prüfungen angeordnet worden. Die Baugenehmigung gilt auch nach Inkrafttreten des WTG unverändert fort. Bei neu zu errichtenden Altenpflegeheimen sollten wiederkehrende Prüfungen gem. § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörden angeordnet werden, wenn z. B. in den Einrichtungen regelmäßig mit veränderten Nutzungsansprüchen oder mit der Anwesenheit einer Vielzahl von älteren, verwirrten Personen zu rechnen ist.
Die vollständige Niederschrift finden Sie unter "Mitglieder" in der Rubrik "Berufspraxis" / "Gesetze-Verordnungen".
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