Einheitlicher gesetzlicher Rahmen geschaffen

Soziale Wohnraumförderung novelliert

Anfang Dezember 2009 hat der Landtag NRW das "Gesetz zur Umsetzung der Förderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze" beschlossen. Mit dem Gesetz hat das Land einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die soziale Wohnraumförderung geschaffen. Zugleich wird mit dem Gesetz die Wohnungsbauförderanstalt (Wfa) aufgelöst und in die Strukturen der NRW.BANK integriert. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

09. Dezember 2009von Li

Das Gesetz ist umstritten diskutiert worden. Die AKNW hatte die grundsätzlichen Ziele begrüßt, Wohnraum an die Erfordernisse des demografischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten sowie die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. Gleichwohl hatte sich die AKNW gemeinsam mit vielen weiteren Verbänden darum bemüht, die befürchteten negativen Folgen der Integration des Landeswohnungsbauvermögens in die NRW.BANK zu vermeiden und gefordert, ein jährliches Mindestfördervolumen von 1 Milliarde Euro gesetzlich zu verankern.

Auf der Grundlage des neuen Gesetzes werden Anfang Februar 2010 das Wohnungsbauprogramm und die Förderrichtlinien für die soziale Wohnraumförderung erscheinen. Das Programmvolumen soll mindestens 950 Mio. Euro betragen. Dabei sollen 50 % in die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums, ca. 40 % in die Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und Wohnungen für ältere und Menschen mit Behinderung fließen, 10 % des Fördervolumens gehen in die Förderung von investiven Bestandsmaßnahmen. Während der energetische Standard im sozialen Wohnungsbau in der Vergangenheit vielfach über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus ging, erfolgt in 2010 keine Verschärfung gegenüber der EnEV 2009. In Kombination mit geförderten investiven Maßnahmen kann der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand unterstützt werden, während die Förderung des reinen Bindungserwerbs ohne bauliche Maßnahmen aufgegeben wird.

Zur Stärkung der städtebaulichen Funktion und Qualitätsaufwertung von Wohnquartieren bestehen neue Fördermöglichkeiten mit Zuschüssen für Abriss oder Teilrückbau im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen zur Umstrukturierung hochverdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre. Im Zusammenhang mit der Förderung des Neubaus oder der Schaffung von Mietwohnungen im Bestand können künftig auch Räume außerhalb der Wohnungen gefördert werden, sofern sie der Nutzung durch die Mieter oder anderweitig zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur des Wohngebietes beitragen.

Bei den neuen Förderrichtlinien für die soziale Wohnraumförderung handelt es sich um eine Weiterentwicklung der bisherigen Wohnraumförderbestimmungen basierend auf den neuen Rechtsgrundlagen durch das WFNG. Die qualitätssichernden Mindestvorgaben der Anlage 1 der bisherigen Wohnraumförderbestimmungen zu städtebaulichen und technischen Fördervoraussetzungen werden beibehalten.

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