Steuerrecht: Häusliches Arbeitszimmer wieder besser absetzbar
Gute Nachricht für selbstständig tätige Architektinnen und Architekten: Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann dieses ab sofort wieder besser steuerlich geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang Juli entschieden, dass die seit 2007 eingeschränkte Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer grundgesetzwidrig ist. Ein Lehrer hatte dagegen geklagt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn das Büro den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet.
Die Änderungen im Steuerrecht gelten seit drei Jahren. Die Einschränkungen hatten dazu geführt, dass beispielsweise selbstständigen Architekten, die neben der Planung auch mit der Bauüberwachung von Bauwerken betraut waren, die Kosten für ihr Arbeitszimmer nicht mehr von der Steuer absetzen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat nun einer Klage stattgegeben (Beschluss vom 06. Juli 2010, Az: 2 BvL 13/09).
Die derzeitige Regelung im Einkommensteuergesetz verstoße gegen den grundrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatz, heißt es in dem Beschluss. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind gemäß den Ausführungen im Urteil auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Büro nicht den „Mittelpunkt“ der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt und wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, rückwirkend den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Finanzämter dürfen die bisherige Regelung nicht mehr anwenden.
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