Werbung: Wie NRW-Architekten werben dürfen
Um die Fragen von Kammermitgliedern zur Zulässigkeit von Werbung zu beantworten, hat der Vorstand der Architektenkammer NRW neue Auslegungshilfen zu § 22 Abs. 2 Ziff. 6 BauKaG NRW verabschiedet. In einem neuen Praxishinweis stellt die AKNW für ihre Mitglieder dar, was bei der Gestaltung von Werbung zulässige von unzulässiger Werbung unterscheidet.
Nach der gesetzlichen Regelung sind die Mitglieder verpflichtet, „berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung zu unterlassen". Diese Regelung soll dazu beitragen, das berufliche Verantwortungsbewusstsein der AKNW- Mitglieder und das Vertrauen der Allgemeinheit in die unabhängige Sachwalterstellung der Berufsstände und die besondere Verpflichtung als Träger der Baukultur aufrecht zu erhalten und zu stärken. Die gesetzliche Regelung sagt nichts darüber aus, welche konkrete Form der Werbung zulässig ist. Der Praxishinweis soll diese Unsicherheit beseitigen. Die Zulässigkeit von Werbung beurteilt sich allein nach den Werbeinhalten und Werbeaussagen. Zulässig ist jede sachliche, berufsbezogene Information, die keinen Irrtum erregt, in allen Werbeträgern, Werbemitteln und Medien. Unzulässig ist dagegen zum Beispiel unzutreffende und übertriebene Selbstanpreisung oder die Werbung eines Mitglieds für Bauprodukte oder sonstige gewerbliche Leistungen.
Der Praxishinweis kann bei der Geschäftsstelle der AKNW bestellt oder unter
<link mitglieder veroeffentlichungen praxishinweise>www.aknw.de/mitglieder/veroeffentlichungen/praxishinweise/
abgerufen werden. Bei Fragen zu konkreten Werbemaßnahmen berät die Geschäftsstelle gern auch telefonisch.
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