Wie hoch ist der Stundensatz des Architekten?

30. Mai 2012von me, 21.05.2012

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgender Frage: 

„Nachdem die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nach der Novellierung im Jahr 2009 keine Stundensätze mehr ausweist: Welche Stundensätze kann man nun in Ansatz bringen?“

Nachdem der Gesetzgeber in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure keine Stundensätze mehr geregelt hat, ist nun jeder Architekt gezwungen, für eine Vereinbarung den eigenen, bürointernen Stundensatz zu ermitteln. Ohne eine solche Ermittlung gilt aufgrund der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches das „übliche“ Zeithonorar als vereinbart. 

Um die Frage der „Üblichkeit“ zu beantworten, könnten die Gerichte im Streitfalle  einen Sachverständigen für Honorare beauftragen, aber auch diejenigen Stundenhonorare als üblich ansehen, die in der 
HOAI in der Fassung vor dem Geltungsbereich der HOAI 2009 geregelt waren. Daher ist es besonders wichtig, eine eigene betriebsinterne Ermittlung eines Stundensatzes durchzuführen und eine Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen. 

Hierzu gibt beispielsweise der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) auf seiner Internetseite eine Vorgabe (zu finden unter der Web- Adresse <link http: www.aho.de hoai praxishilfe.php3>www.aho.de/hoai/praxishilfe.php3). Sehr hilfreich ist auch der Aufsatz von Rechtsanwalt Frank Siegburg aus Köln, der unter der Internet-Adresse <link http: www.siegburgtabelle.de html aufsatz.html>www.siegburgtabelle.de/html/aufsatz.html veröffentlicht ist. Dort findet sich auch ein Vorschlag, wie ein Stundensatz je nach vorliegenden Schwierigkeitsanforderungen und Bewertungsmerkmalen durch eine Punktebewertung zumindest grob ermittelt werden kann. 

Schließlich ist noch auf das Praxishandbuch von Löffelmann/Fleischmann (Architektenrecht, 6. Auflage, 2012) zu verweisen, in dem unter Randnummer 1280 ein Stundensatz von 100 bis 220 Euro für den Auftragnehmer und 80 bis 140 Euro für technische und wirtschaftliche Mitarbeiter jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vorgeschlagen wird. 

Praxisempfehlung:

Die bei Architekten durchaus häufig zu beobachtende Zurückhaltung bei der Ermittlung der Höhe des Honorarstundensatzes, die aus den völlig unzulänglichen Stundensätzen der früheren HOAI resultiert, sollte sorgfältig überdacht und anhand der hier vorliegenden Informationsmaterialen überprüft werden. Oft ist auch ein Vergleich mit anderen kreativen und nicht-kreativen Berufsgruppen hilfreich, um den Wert der eigenen Leistung einzuschätzen.

Aus rechtlichen Gründen ist es der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen leider nicht gestattet, konkrete Stundensätze vorzuschlagen. Die jeweils erforderlichen Stundensätze können allerdings ohnedies nicht pauschal vorgegeben werden, sondern sind nach der individuellen Bürosituation zu ermitteln. 

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