Teilnahmebedingungen

Tag der Architektur 2025

Teilnahmeberechtigt sind nur Vollmitglieder einer Architektenkammer.

1. Anforderungen an das Objekt

Das Objekt, das angemeldet wird

1.1 befindet sich in NRW;

1.2 nimmt erstmalig am Tag der Architektur teil;

1.3 ist bis zum 31. Januar 2025 komplett fertig gestellt. (Ausnahme: Stadtplanerische und landschaftsplanerische Projekte. Die planerischen Grundlagen müssen inhaltlich und formal abgeschlossen sein. Dazu gehört ein Ratsbeschluss bzw. die abschließende Zustimmung des privaten Auftraggebers);

1.4 ist nicht älter als fünf Jahre (stadtplanerische und landschaftsplanerische Objekte/ Projekte nicht älter als acht Jahre);

1.5 wird am Tag der Architektur-Wochenende (28./29. Juni 2025) zur kostenlosen Besichtigung mindestens zwei Stunden geöffnet sein und der interessierten Öffentlichkeit fachkundig von Architekten bzw. Stadtplanem erläutert.

HINWEIS: Zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Besichtigung des Objekts setzt die Teilnahme voraus, dass der/die Entwurfsverfasser/in der AKNW eine vom Bauherrn oder Eigentümer des Objekts unterzeichnete Erklärung vorlegt, dass das Objekt am Tag der Architektur 2025 für mindestens zwei Stunden besichtigt werden kann. Die entsprechende Erklärung kann der AKNW per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden.

Das Formular „Freigabeerklärung des Bauherrn / Eigentümers“ kann hier heruntergeladen werden.

1.6  Eine Anmeldung ist nur bis zum 3. Februar 2025 möglich („Einsendeschluss“). Bis zu diesem Datum müssen der AKNW alle erforderlichen Anmeldeunterlagen vorliegen.

2. Objektfotos sowie weitere Darstellungen des Objekts (Lageplan, Grundriss und Schnitt)

2.1 Zur Sichtung und Präsentation des Objekts müssen zu dieser Anmeldung drei unterschiedliche, der Objektbeschreibung entsprechende, aussagekräftige Digitalfotos mit guter Qualität (JPG-Format, mindestens 1024 x 768 Pixel) des fertig gestellten Objekts hochgeladen werden. (Ausnahme: Im Falle einer Sanierungsmaßnahme kann eine „Vorher-Ansicht“ des Objekts in Schwarz-Weiß eingereicht werden.)

2.2 Des Weiteren müssen zur Sichtung und Präsentation des Objekts drei weitere Darstellungen, nämlich ein Lageplan, ein Grundriss und ein Schnitt (JPG- oder PDF-Format) des Objekts hochgeladen werden.

2.3 Für stadtplanerische und landschaftsplanerische Projekte können auch Pläne bzw. andere aussagekräftige Darstellungen (in digitaler Form) eingereicht werden.

2.4 Mit dem Abdruck in der Broschüre zum Tag der Architektur können Sie einen bzw. zwei Bildfavoriten benennen. Die Sichtungskommission behält sich aber die Auswahl der Fotos vor.

2.5 Fotos im Querformat werden empfohlen, da die Bilder in der Broschüre zum Tag der Architektur so deutlich größer abgebildet werden können. Es ist auch möglich, zwei Hochformat-Fotos in der Publikation abzubilden.

3. Rechteübertragung

3.1 Der/die Entwurfsverfasser/in räumt der AKNW an den Fotografien/Darstellungen des Objekts ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Veröffentlichung im Rahmen des Vereinbarungszwecks ein. Das der AKNW eingeräumte Recht zur Nutzung der Fotografien/Darstellungen ist inhaltlich darauf beschränkt, dass der/die Entwurfsverfasser/in der AKNW (auch Dritten, insbesondere Presseorganen, Verbundenen Institutionen und Kooperationspartnern) die Verwertung der Fotografien/Darstellungen zur Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung sowie zur Erfüllung der Aufgaben der AKNW gemäß dem Vereinbarungszweck bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Veranstaltung gestattet. Soweit der/die Entwurfsverfasser/in der AKNW entsprechende Rechte einräumt oder überträgt, ist diese ihrerseits berechtigt, Dritten, insbesondere Presseorganen, Verbundenen Institutionen und Kooperationspartnern, entsprechende Rechte einzuräumen.

3.2 Die Rechteübertragung nach Ziff. 3.1 umfasst die Befugnis der AKNW, die Fotografien/Darstellungen im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die Befugnis, die Fotografien/Darstellungen interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen, wie Kabel, Satellit, Funkübertragungssystemen, Internet nutzbar zu machen. In Bezug auf die Nutzung der Fotografien/Darstellungen in sozialen Medien, nämlich Facebook, Instagram, X, LinkedIn, Xing und YouTube, gilt die Vereinbarung zwischen Entwurfsverfasser/in und Fotograf/in (Rechteübertragungsvereinbarung).

3.3 Der/die Entwurfsverfasser/in räumt der AKNW auch das Recht ein, die Fotografien/Darstellungen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen zur Veröffentlichung erforderlich sein sollte, wie folgt zu bearbeiten: Verwendung in Ausschnitten, Schwarz/Weiß-Darstellungen, Veränderungen der Form- und Kontrasteinstellungen sowie technische Anpassungen an den Druckprozess oder eine digitale Nutzung. Die AKNW ist berechtigt, die so bearbeiteten oder geänderten Fotografien/Darstellungen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten.

3.4 Sämtliche vorstehenden Rechte sind der AKNW auch über den Zeitraum der Veranstaltung hinaus insoweit eingeräumt bzw. übertragen, als dies dem Vereinbarungszweck und dem Umfang der Rechteübertragung gemäß Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung entspricht.

3.5 Eine Verpflichtung der AKNW zur Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht.

3.6 Der/die Entwurfsverfasser/in ist im Rahmen seines/ihres Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung als Urheber/in im Rahmen der Verwertung der vertragsgegenständlichen Rechte nur im jeweils branchenüblichen Rahmen und abhängig von der jeweiligen Nutzungsart und dem genutzten Medium erfolgen muss. Insoweit sind sich die Parteien einig, dass eine Namensnennung nicht erfolgen muss, wenn dieses technisch nicht möglich und/oder nicht branchenüblich ist (z. B. bei der Darstellung eines Fotos als „Thumbnail“ oder wenn ein Foto Bestandteil des Titels eines Druckwerkes oder einer sonstigen Veröffentlichung ist und als solches in weiteren Medien abgebildet wird). § 95c UrhG bleibt unberührt.

4. Zusicherung der Rechteinhaberschaft

Der/die Entwurfsverfasser/in sichert zu, dass er/sie entweder selbst Urheber/in der Fotografien/Darstellungen ist oder selbst vom jeweiligen Urheber berechtigt wurde, der AKNW Nutzungsrechte in vorstehendem Umfang einzuräumen. Sollten Dritte Ansprüche gegenüber der AKNW wegen der Nutzung der Fotografien/Darstellungen geltend machen, stellt der/die Entwurfsverfasser/in die AKNW von berechtigten urheberrechtlichen Ansprüchen frei. Für Rechte am Motiv steht der/die Entwurfsverfasser/in nicht ein.

HINWEIS: Die Teilnahme setzt voraus, dass der/die Entwurfsverfasser/in entweder nur solche Fotografien/Darstellungen des Objekts einreicht, die er/sie selbst angefertigt hat oder bezüglich derer er/sie eine Rechteeinräumung des tatsächlichen Urhebers nachweist. Für diesen Nachweis muss der AKNW das vom Fotografen oder Urheber unterzeichnete Formular „Rechteeinräumung des Fotografen/Urhebers“ per E-Mail, Post oder Fax übermittelt werden.

Das Formular „Rechteeinräumung des Fotografen/Urhebers“ kann hier heruntergeladen werden.

5. Hinweise

5.1 Der/die Entwurfsverfasser/in (bzw. ein Planungs- oder Architekturbüro) kann maximal zwei Objekte anmelden.

5.2 Für jedes Objekt ist eine eigene Anmeldung erforderlich.

6. Verfahren

6.1 Eine Sichtungskommission sieht nur vollständig eingereichte Anmeldeunterlagen durch und trägt dafür Sorge, dass der positive öffentliche Gesamteindruck der Veranstaltung gewährleistet wird. Unvollständig eingereichte Anmeldeunterlagen werden von der Teilnahme am Tag der Architektur ausgeschlossen.

6.2 Nach Tagung der Sichtungskommission erhalten alle Bewerber eine schriftliche Nachricht. Gegen die Entscheidung der Sichtungskommission sind Einsprüche oder Rechtsmittel nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des/der Entwurfsverfasser/in besteht nicht.

6.3 Die AKNW behält sich vor, die eingereichten Arbeiten redaktionell zu überarbeiten.

6.4 Ihre Ansprechpartnerin zum Tag der Architektur ist Jessica Franke (Tel. 0211-496712, E-Mail franke(at)aknw.de).

6.5 Der/die Entwurfsverfasser/in versichert, dass er/sie der/die Entwurfsverfasser/in der angemeldeten Objekte ist und dass er im Falle der Teilnahme die angemeldeten Objekte persönlich den interessierten Besuchern vorstellen und erläutern wird. Ist er/sie verhindert, sorgt er/sie für eine fachkundige Vertretung.

7. Haftungsbeschränkung

Die AKNW haftet nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist eine Haftung der AKNW ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der/die Entwurfsverfasser/in Verbraucher ist und zum Zeitpunkt der Rechteübertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der Rechtswahl unberührt.

8.2 Wenn der/die Entwurfsverfasser/in Kaufmann ist und seinen/ihren Sitz zum Zeitpunkt der Rechteübertragung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der AKNW. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Teilnahmebedingungen eine Lücke aufweisen sollten.