Abschlagsrechnungen: Fehlende Prüfbarkeit muss innerhalb von zwei Monaten gerügt werden

05. August 2009von mo, 05.08.2009

Dem Oberlandesgericht Celle lag folgender Fall zur Entscheidung vor: 

Architekt A. stellte seinem Auftraggeber eine Honorarabschlagsforderung für erbrachte Architektenleistungen bei der Genehmigungsplanung des Um- u. Neubaus eines Einkaufszentrums in Rechnung. Der beklagte Auftraggeber wendet sich gegen den Vergütungsanspruch des Architekten. Er ist der Ansicht, die Rechnung sei nicht prüfbar. Ferner meint er, die zweimonatige Prüfungsfrist gelte nicht für Abschlagsrechnungen. 

Der klagende Architekt bekommt Recht. Ihm steht aufgrund des schriftlich zustande gekommenen Architektenvertrages ein fälliger Vergütungsanspruch zu. Der Einwand des Beklagten, die Abschlagsrechnung sei nicht prüfbar gewesen, kommt wegen der Versäumung der hierfür maßgeblichen zweimonatigen Rügefrist nicht zum Tragen; denn nach Ansicht des Gerichts gilt diese Rügefrist nicht nur bei einer Schlussrechnung, sondern auch bei Abschlagsrechnungen im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI. Ob es sich um eine Schluss- oder Abschlagsrechnung handelt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. Maßgebend ist, dass der Auftragnehmer die Forderung noch nicht abschließend geltend machen wollte. Im vorliegenden Fall ergab sich dies bereits aus der Bezeichnung der Rechnung als „vorläufige Honorarrechnung“. 

Praxishinweis:

Es ist darauf zu achten, dass aus einer Abschlagsrechnung nicht mehr geklagt werden kann, wenn bereits sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht worden sind oder der Vertrag gekündigt worden ist. Eine Ausnahme liegt nach der Rechtsprechung in dem Fall vor, wenn der Architekt die für die Schlussabrechnung maßgebliche Kostenermittlung, die er selbst nicht erstellen kann, zunächst abwarten muss. Dann kann er ausnahmsweise auf Basis der letzten eigenen Kostenermittlung weiterhin eine Abschlagszahlung geltend machen.

Teilen via