Abstandflächenrecht: Umwehrung einer Dachterrasse

23. November 2007von hschb, 23.11.2007

Nach § 6 Abs. 4 BauO NRW bemisst sich die Abstandfläche nach der Wandhöhe. Steht auf der Außenwand eines Gebäudes ein Geländer, etwa das Geländer einer Dachterrasse, so ist dessen oberer Abschluss als oberer Bezugspunkt anzusetzen.

Dabei kommt es auf das jeweilige Material des Terrassengeländers und insbesondere darauf, ob dieses offen oder transparent gestaltet ist, nicht an (so wie auch sonst bei der Außenwand eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 1 BauO NRW die Transparenz oder Geschlossenheit der Wand abstandflächerechtlich ohne Belang ist). Aus der sich hieraus ergebenden Höhe entstehende Nachteile kann der Bauherr vermeiden, wenn er die Umwehrung von der Außenwand zurücknimmt (in einem vom Oberverwaltungsgericht NRW am 1. Juni 2007 entschiedenen Fall - Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 - umlaufend 50 cm). Denn dann ist die Umwehrung nicht mehr Teil der Außenwand, sondern ein versetzter Wandteil i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW. Bei der in dem entschiedenen Fall vorgesehenen Höhe des Geländers von 63 cm und dem Maß von 0,8 H hoben sich die Höhe des Geländers und dessen Abstand zur Außenwand in abstandflächenrechtlicher Sicht auf.

Der Senat folgte im übrigen nicht der Ansicht des klagenden Nachbarn, das Vorhaben verletze das allgemeine Rücksichtnahmegebot, weil entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze in einer Höhe von ca. 9 m auf einer Front von ca. 20 m eine großflächige Terrasse entstehe, von der aus wie von einer Aussichtsplattform ein freier Blick auf das gesamte klägerische Grundstück möglich sei. Denn die Entfernung der Dachterrasse zum Grundstück betrage über 8 m, und in bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Wohnhäusern Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden könne. Der Bauherr brauche auch nicht etwa bei mehreren zur Verfügung stehenden baulichen Alternativen diejenige zu  wählen, die Nachbarinteressen am wenigsten beeinträchtige.  

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