Angestellter Entwurfsverfasser

25. März 2019von Dr. Sven Kerkhoff

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW:„Ich bin im Planungsbüro B angestellt. Da vor dem Jahreswechsel noch ein Bauantrag nach alter BauO eingereicht werden sollte, meine Chefin aber im Urlaub war, hatte sie mich gebeten, den Antrag zu unterschreiben und einzureichen. Das habe ich getan und neben meine Unterschrift den Architektenstempel von Frau B gesetzt. Sie war in dem Bauantragsformular schon als bauvorlageberechtigte Person angegeben. Die Behörde hat den Antrag zurückgewiesen, da die Unterschrift nicht von der Entwurfsverfasserin stamme. Dabei bin ich doch als Kammermitglied ebenso bauvorlageberechtigt wie Frau B.Hätte ich anders vorgehen müssen?“ 

Ja. Die Bauantragsunterlagen sind von dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben, der vom Bauherrn als solcher bestellt und im Bauantrag benannt ist, § 70 Abs. 3 BauO NRW 2018. Geht es um die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, muss dieser Entwurfsverfasser – sofern kein Ausnahmefall nach § 67 Abs. 2 BauO NRW 2018 vorliegt – über die Bauvorlageberechtigung verfügen. Wer in die Architektenliste bei der Architektenkammer eingetragen ist, ist selbstverständlich bauvorlageberechtigt, unabhängig davon, ob er angestellt oder freischaffend tätig ist. Entwurfsverfasser und damit persönlich gegenüber der Behörde für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich ist nicht das Büro, sondern die Person, die im Antrag benannt ist und ihn unterzeichnet hat. Bei unklaren Angaben zur Entwurfsverfasserschaft muss damit gerechnet werden, dass die Bauaufsicht dies moniert. Für angestellte Architekten, die im Auftrag ihres Arbeitgebers Bauanträge unterzeichnen, gilt daher: Sie machen mittels Angabe des Büronamens und der Büroanschrift im Bauantragsformular deutlich, nicht freischaffend tätig zu sein. 

Als Entwurfsverfasser geben sie sodann den eigenen Namen und die eigene AKNW-Mitgliedsnummer an. Die Unterschrift leisten sie wegen des höchstpersönlichen Charakters der Erklärung ohne Vertretungszusätze wie „Im Auftrag“. Wenn ein Architektenstempel beigedrückt wird, so muss dies der auf den Namen des Unterzeichners lautende Stempel sein. Der Unterzeichner übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der Bauvorlagen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Entwurfsverfassern, die wider besseres Wissen unrichtige Angaben machen oder unrichtige Pläne vorlegen, drohen nach § 86 Abs. 2 und 3 BauO NRW 2018 hohe Bußgelder. Dieses Risiko ist zumeist weder abwälzbar noch versicherbar. Ein zivilrechtliches Haftungsrisiko entsteht für Angestellte, die als Entwurfsverfasser unterzeichnen, hingegen nicht. Daher benötigen ausschließlich angestellt tätige Architekten keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. 

Ihre Tätigkeit ist regelmäßig in den Schutz der Versicherung des Arbeitsgebers eingeschlossen. Bei Fehlern in der Planung haftet allein dieser als Vertragspartner gegenüber dem Bauherrn. Er kann beim angestellten Architekten allenfalls intern Rückgriff nehmen. Das ist aber nur denkbar, wenn bzw. soweit seine Haftpflichtversicherung nicht greift, das Risiko auch nicht versicherbar war und mehr als nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. 

Praxistipp: 

Die Übernahme der Entwurfsverfasserschaft ist keine bloße Formalie. Es sollte daher bürointern geklärt und schriftlich fixiert werden, wer befugt ist, Bauanträge zu unterzeichnen. Dabei ist auch zu bedenken, dass Architektinnen und Architekten berufsrechtlich gehalten sind, nur solche Entwürfe und Bauvorlagen zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden, § 22 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW. Wer als Angestellter bzw. Angestellte außerhalb eines klassischen Architekturbüros arbeitet und als Entwurfsverfasser fungiert, sollte seinen Arbeitgeber bitten, zu prüfen, ob diese Tätigkeit vom Schutz einer etwaigen Betriebshaftpflichtversicherung umfasst ist, oder ob diese ggf. entsprechend erweitert werden kann. Hierfür Sorge zu tragen, ist aber allein Sache des Arbeitgebers. 

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