Architekt kann Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!
Architekt F. wendet sich mit folgendem Problem an die AKNW: „Ich habe mit einem Bauherrn einen Architektenvertrag für ein Bauvorhaben geschlossen und darin die Leistungen der Vorplanung bis zur Ausführungsplanung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 25.000 € vereinbart. Nachdem ich die Entwurfsplanung abgeschlossen hatte, habe ich dem Bauherrn eine Abschlagsrechnung über 9.000 € für die bereits erbrachten Leistungen gestellt. Trotz Mahnung hat der Bauherr die Rechnung nicht beglichen. Ich habe nun Zweifel an der Zahlungswilligkeit meines Bauherrn. Kann ich von ihm eine Bürgschaft als Sicherheit gemäß § 648a BGB ‚Bauhandwerkersicherung’ für die noch zu erbringenden Vorleistungen der Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung aus dem Architektenvertrag verlangen, obwohl das Bauwerk bislang noch nicht zur Ausführung gelangt ist? Wie ist die Rechtslage?“ Auch als lediglich planender Architekt sind Sie nach der Rechtsprechung „Unternehmer eines Bauwerks“ im Sinne der Vorschrift des § 648a BGB und können demnach Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (AZ 21 U 26/04) setzt der Unternehmerbegriff des § 648a BGB - im Gegensatz zu dem des § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek) - nicht voraus, dass die nach dem Vertrag zu erbringende Bauwerkleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen. Auch der planende Architekt kann daher nach den Urteilsausführungen Sicherheit für die noch zu erbringenden Architektenleistungen verlangen, ohne dass seine Planungsleistung in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben muss. Die Sicherheit steht dem Planer nach Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf auch dann zu, wenn der Besteller, also der Bauherr, mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat. Eine Entscheidung des BGH zu dem Unternehmerbegriff des § 648a BGB liegt bislang allerdings nicht vor. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf könnten Sie daher den Bauherrn zur Sicherheitsleistung für die noch zu erbringenden Leistungen der Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung unter angemessener Fristsetzung auffordern und erklären, dass Sie nach Ablauf der Frist Ihre Arbeit einstellen werden. Nach einer weiteren Fristsetzung wären Sie unter den Voraussetzungen des §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Satz 2 BGB berechtigt, den Architektenvertrag zu kündigen. In diesem Fall könnten Sie nach § 645 Abs. 1 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von Ihnen bislang erbrachten Architektenleistungen verlangen. Ein Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachten, aber vereinbarten Planungsleistungen nach § 649 Satz 2 BGB besteht allerdings nicht, da der Vertrag vom Bauherrn nicht gekündigt wurde.
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