Architektenvertrag kann auch mündlich geschlossen werden
Architekt A wendet sich an die Architektenkammer und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
Er hat für ein Ehepaar mit dessen Wissen und Wollen Entwürfe für die Sanierung eines leer stehenden Wohnhauses erstellt. Die Ehefrau war Eigentümerin des Gebäudes, der Ehemann derjenige, der die Planung einschließlich mehrfacher Änderungswünsche vorantrieb. Nach der Vorplanung stellte A den Eheleuten seine Leistungen in Rechnung. Diese wollten jedoch das Honorar nicht zahlen.
Er wandte sich daraufhin zunächst schriftlich an die Ehefrau und übermittelte ihr mit seiner ersten Kostenschätzung den Entwurf eines Architektenvertrages, der sie als alleinige Vertragspartnerin aufführte. Auch weitere Schreiben richtete er ausschließlich an die Ehefrau. Der Vertrag wurde von ihr nicht unterzeichnet, aber auch eine Rücksendung des Textes oder eine ablehnende Reaktion erfolgten nicht.
Als das Projekt ins Stocken geriet, schrieb A erstmals an beide Eheleute. Diese behaupten nun, ein Architektenvertrag sei überhaupt nicht geschlossen worden. A fragt, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und gegen wen sie zu richten ist.
A kann die Ehefrau auf Zahlung des Architektenhonorars für die Leistungsphasen 1 und 2 verklagen. Eine Klage gegen den Ehemann würde abgewiesen werden. In einem vergleichbaren Fall hat das angerufene Gericht klargestellt, dass ein Architektenvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Ein einmal erteilter mündlicher Auftrag wird nicht dadurch hinfällig, dass der Architekt erfolglos auf Unterzeichnung eines schriftlichen Vertragstextes drängt. Für die Ehefrau war aufgrund der entsprechenden Adressierungen der Schreiben und des Vertragstextes an sie erkennbar, dass A das von ihr gebilligte Verhalten ihres Ehemannes als Beauftragung in ihrem Namen auffasste. Damit war der Vertrag stillschweigend mit ihr zustande gekommen. Einen Vertrag mit dem Ehemann hatte A dagegen selbst weder gewollt noch angeboten. (OLG Düsseldorf, Urt. vom 22.01.2008 – 23 U 88/07)
Praxistipp:
Der Fall ist praktisch bedeutsam. Zunächst zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, frühzeitig Architektenverträge schriftlich abzuschließen. Mit einem schriftlichen Vertrag werden Beweisprobleme über den Umfang der Beauftragung vermieden. Zu bedenken ist außerdem, dass bei mündlichen Verträgen nur die Mindestsätze der HOAI verlangt werden können. Ferner sollte gerade bei Eheleuten darauf geachtet werden, dass beide Ehepartner den Vertrag unterzeichnen. Nur so kann vermieden werden, dass bei mehreren Beteiligten auf der Auftraggeberseite Honoraransprüche am Ende nicht erfolgreich durchsetzbar sind. Dies gilt auch, wenn Grundstückseigentümer und Investor gleichzeitig eine Tätigkeit des Architekten fordern.
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