Architektin oder Hellseherin?

20. August 2020von Dr. Sven Kerkhoff, 01.09.2020

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Kammer:
„Für meinen Bauherrn habe ich die Errichtung einer zweigeschossigen Pflegeeinrichtung für psychisch kranke Menschen geplant und auch die Bauüberwachung wahrgenommen. Zum Gebäude gehört ein Aufzug. Bei der abschließenden Begehung des Objekts bemängelte der Bauherr, die Aufzugskabine sei um einige Zentimeter zu schmal, da die in der Einrichtung für einige der Patienten zeitweise eingesetzten Pflegebetten nicht hineinpassen würden. Das trifft zu. Allerdings wusste ich von diesen Pflegebetten nichts und habe deshalb nur darauf geachtet, dass der Aufzug geeignet ist, um eine fahrbare Krankentrage samt einer weiteren Person aufzunehmen. Wird der Bauherr mich gleichwohl für die hohen Kosten des nachträglichen Einbaus eines anderen Aufzugs haftbar machen können?“


In dieser Konstellation wohl: Nein! Einen relevanten Schaden könnten ohnehin nur die für den Umbau anfallenden Mehrkosten, nicht aber die sog. Sowieso-Kosten darstellen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellt in seinem Urteil zu einem derartigen Fall aber fest, dass der Planer auch für diese Mehrkosten nicht aufkommen muss, weil schon überhaupt kein Planungsmangel und kein Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2018 – 21 U 71/16; Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, BGH, Beschluss vom 26.6.2019 – VII ZR 29/18).

Bei seiner solchen Art von Pflegeeinrichtung, die gerade keinen Krankenhausbetrieb darstelle, sei weder nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der maßgeblichen DIN, noch nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben ein Bettenaufzug zwingend vorgeschrieben. Dieser sei auch nicht aus sich heraus selbstverständlich oder unabdingbar, um die Funktionalität und bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes zu gewährleisten. Das schließt umgekehrt natürlich nicht aus, dass der Bauherr gleichwohl wegen der Besonderheiten seiner betrieblichen Abläufe einen solchen Aufzug wünscht. Ist dies der Fall, muss er, so das Gericht, seinen entsprechenden Wunsch aber deutlich zum Ausdruck bringen und dies im Streitfall beweisen können.

Die Pflicht von Planern, die Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers zu klären (LPH 1), verlangt zwar unter Umständen durchaus, Vorgaben proaktiv abzufragen bzw. erkennbar fehlende Informationen einzufordern. Dies aber nicht ins Blaue hinein, denn es gilt: „Die Pflicht zur Ermittlung der Vorstellungen des Bauherrn von den zu planenden Werkleistungen bzw. zu deren Ergebnis ist indes nicht grenzenlos, sondern es bedarf insoweit auch entsprechender, rechtzeitiger Äußerungen des Bauherrn“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.7.2016 – 22 U 11/16).

Praxistipp:
Der Fall macht exemplarisch deutlich, dass selbst professionelle Bauherren nicht selten ihren eigenen Beitrag zu einem gelingenden Projekt vernachlässigen. Das Architekturstudium vermittelt vieles, aber keine hellseherischen Fähigkeiten hinsichtlich nutzungsspezifischer Erfordernisse. Daher bleiben die Planungsvorgaben und ggf. eine sorgfältige Bedarfsplanung Sache des Bauherrn, wobei er seine Architektin im Sinne einer Besonderen Leistung natürlich um Unterstützung bitten kann. Die mit dem neuen, zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Architektenvertragsrecht eingeführte Zielfindungsphase ändert an dieser Verantwortungsverteilung grundsätzlich nichts.

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