Bauleiter in der Verantwortung
Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW: „Bislang lasse ich mich, wenn ich mit der Bauüberwachung (LPH 8) betraut bin, auch als Bauleiter im Sinne der Bauordnung bestellen. Nun habe ich von einer Kollegin gehört, dass hiermit zusätzliche Haftungsrisiken verbunden sein sollen. Sie ziehe es deshalb vor, dass Mitarbeiter der bauausführenden Unternehmen die Position des Bauleiters übernehmen. Das erscheint mir schwierig, weil das ja dazu führt, dass der Bauleiter im Verlauf des Projekts mehrfach wechselt, und weil zudem meine Bauherrn auch erwarten, dass ich die Aufgabe selbst wahrnehme. Die Kollegin meint, wenn ich die Bauleitung übernehme, könne das aber zumindest einen zusätzlichen Honoraranspruch auslösen. Stimmt das?“
Das kommt darauf an. Die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach § 59a Bauordnung NRW (BauO) begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde. Der Bauleiter hat die ordnungs- und genehmigungsgemäße Bauausführung zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten der Baubeteiligten ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter ablaufen (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., Rz. 214 zu § 34). Dies sind überwiegend Aspekte, die der mit der LPH 8 betraute Architekt ohnehin zu beachten hat, da er sonst gegen seine zivilrechtlichen Pflichten aus dem Architektenvertrag verstoßen würde. Die Bauleiterstellung führt deshalb nicht zu einer Erweiterung des zivilrechtlichen Haftungsrisikos (vgl. Koeble, a.a.O, Rz. 215).Hinsichtlich einer zusätzlichen Vergütung ist vor diesem Hintergrund zu beachten: Die HOAI 2013 (Anlage 10) sieht die Bauleitertätigkeit nur als Besondere Leistung an, soweit diese über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund der konkreten baulichen Situation der Arbeitsschutz und/oder Verkehrssicherungspflichten im Vordergrund stehen, etwa aufgrund des Einsatzes von mehreren Kranen auf der Baustelle, für deren gefahrloses Arbeiten und insbesondere Schwenken nicht primär der bauüberwachende Architekt, sehr wohl aber der Bauleiter nach BauO Verantwortung trägt (vgl. Seifert/Fuchs, in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, Rz. 360 zu § 34). Insoweit ist auch von Belang, ob allein aufgrund solcher Umstände eine häufigere Anwesenheit auf der Baustelle erforderlich ist, was allerdings kaum anzunehmen sein wird, wenn ein für diese Belange vorrangig zuständiger SiGeKo vorhanden ist (vgl. Korbion, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., Rz. 293 zu § 34). Ist die bauliche Situation nicht von Besonderheiten der genannten Art geprägt, gehen Rechtsprechung und Literatur wegen des inhaltlichen Gleichlaufs der Pflichten bei Bauüberwachung und Bauleitung allerdings davon aus, dass ein zusätzlich honorarfähiger Aufwand regelmäßig nicht entsteht (vgl. BGH NJW 1980, 1101; Haack/Heinlein, in: Messerschmidt/Niemöller/Preussner, HOAI, Rz. 417 zu § 34). Obschon die Bauleitertätigkeit keine Veränderung der zivilrechtlichen Pflichten mit sich bringt, entsteht durch das Pflichtenverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde dennoch ein Zusatzrisiko: Die Behörde kann nämlich bei Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften Bußgelder unmittelbar gegen den Bauleiter verhängen. Diese werden nicht von der Berufshaftpflichtversicherung getragen, sondern müssen ggf. vom Bauleiter selbst gezahlt werden (vgl. Leuschner, DAB 11-2015, S. 38). Dieses Risiko trifft übrigens auch Architekten, die im Angestelltenverhältnis tätig sind und bei Projekten ihres Arbeitgebers als Bauleiter bestellt werden; die Gefahr einer eigenen zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Bauherrn erwächst angestellten Architekten, die als Bauleiter bestellt werden, hingegen nicht.Praxistipp:Das aufgezeigte Risiko sollte in erster Linie durch eine sorgfältige Wahrnehmung der Bauleitertätigkeit abgefedert werden. Stattdessen Mitarbeiter bauausführender Unternehmen als Bauleiter bestellen zu lassen, ist zwar an sich möglich, da § 59a Abs. 3 BauO bedauerlicherweise keine formalen Qualifikationsanforderungen voraussetzt, solange die erforderliche Sachkunde und Erfahrung auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Allerdings sieht die Norm grundsätzlich einen (!) Bauleiter für das gesamte Vorhaben vor, der bei Bedarf Fachbauleiter hinzuzieht. Daher ist der bauüberwachende Architekt in der Regel für die Aufgabe des verantwortlichen Bauleiters am besten geeignet.
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