Baurecht: Grenzgaragen als Abstellraum

12. April 2006von Ulrike Probol

Die zulässige Länge einer Grenzgarage ist nach § 6 Abs. 11 BauO NRW eingegrenzt auf max. 9,00 m (im Rahmen von max. 15,00 m Grenzbebauung  für ein Grundstück insgesamt). Innerhalb dieser Grenzgarage (räumlich abgetrennt oder auch offen) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung des für das oder die KFZ nicht benötigten Teiles für Abstellzwecke erlaubt. Dabei müssen die sonstigen Abstellflächen gegenüber den Stellflächen für den oder die KFZ in ihrer Fläche aber erkennbar „untergeordnet“ und der Garage „funktionell zugehörig“ sein.  

Der Abstellraum muss der Nutzung des Grundstücks selbst und dem Abstellen von Gegenständen dienen. Nicht als solcher gilt z. B. ein gewerblich genutzter Abstellraum, ein Heizöl- oder Brennstoff- Lagerraum oder ein Hausarbeits- bzw. Hobbyraum. Ein an eine Garagennutzung anschließende überdachte Fläche gilt üblicherweise ebenfalls als Abstellraum und darf nicht zum Überschreiten der zulässigen Gesamtlänge von 9 m führen. 

Das Kriterium der Unterordnung wird erfüllt, wenn der Abstellraum sowohl optisch als auch hinsichtlich des beanspruchten Raumvolumens deutlich hinter die Garagenutzung zurücktritt; Maßstab sind dabei die jeweils notwendigen Flächen und der Luftraum. Die Rechtsprechung geht bei PKW-Garagen von einem Verhältnis von einem Drittel Abstellraum zu zwei Dritteln Garagennutzung aus. Ein Abstellraum oberhalb der Garage darf nicht über Öffnungen mit dem Hauptgebäude verbunden sein, da es dabei an der funktionellen Einheit fehlen würde und auch, weil es – planungsrechtlich – die offene Bauweise hinderte.  Vergleichbar ist Abstellraum unter der Garage zu sehen. Auch ist er dort nur zulässig, soweit er in einem durch den Geländeverlauf bedingten Unterbau untergebracht ist.

Nach den allgemeinen Anforderungen darf die Garage selbst in diesem Fall nur Stellplatzlänge haben; der Zugang zum Abstellraum muss i. d. R. von außen erfolgen. Mit Aufgabe der Garagennutzung verliert auch ein funktionell zugehöriger Abstellraum an der Grenze die mit § 6 Abs. 11 beabsichtigte Privilegierung.  www.bau-rat.de

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