Baurecht: Keine „vorläufige Baugenehmigung“
Erhält der Bauherr die beantragte Baugenehmigung nicht, bleiben ihm nur diese Möglichkeiten:
Entweder er gibt sein Vorhaben ganz auf, oder plant es um, damit er auf diese Weise den Bedenken der Baugenehmigungsbehörde Rechnung trägt und so die Genehmigung erhält. Oder er hält an dem Vorhaben in ungeänderter Fassung fest und legt Widerspruch ein und erhebt, falls der Widerspruch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wird, Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung. Er kann übrigens auch beides tun, für ein geändertes Bauvorhaben eine Genehmigung beantragen und, falls ihm dies wichtig erscheint, für sein ursprüngliches Vorhaben eine Verpflichtungsklage erheben.
Eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Erteilung einer „vorläufigen Baugenehmigung“ im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kennt das Verwaltungsprozessrecht – jedenfalls in Nordrhein-Westfalen – nicht. Denn die Errichtung (oder der Umbau) einer baulichen Anlage, die im Wege einer einstweiligen Anordnung erlaubt würde, würde die Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs (wenn auch vielleicht nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, d. h. der Klage auf Erteilung der Genehmigung) darstellen.
Damit wäre die Hauptsache vorweggenommen, was nicht Sinn des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist und deshalb allgemein als unzulässig angesehen wird (Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 19. Januar 2005 – 2 L 30/05-). Auch eine befristete „vorläufige Baugenehmigung“ – hier für eine Werbeanlage an einem Baukran – würde zu einer Befugnis zur Errichtung der Anlage führen (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03 -). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich nur um eine Nutzungsänderung handelt, die ohne bauliche Veränderungen möglich ist (OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 – 10 B 608/05-).
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