Baurecht NRW: Keine Abweichung wegen atypischer Fensterform
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW müssen Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. In dem vom OVG NRW am 28. Januar 2009 entschiedenen Fall (Az.: 10 A 1075/08) war das fragliche, in der Giebelwand des Neubaus angebrachte Fenster in seinem unteren Teil rechteckig - dort wies es nach der Ansichtszeichnung die Maße von 1,035 m in der Breite und 0,86 m in der Höhe auf – und in einem durch einen Holm abgetrennten oberen Bereich mit einem Winkel entsprechend der Dachneigung spitzwinklig abgeschrägt - dort wies es eine Höhe von 0,65 m auf. Das Gericht stellte fest, dass diese Ausführung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da das Fenster dort, wo es die ausreichende Höhe auswies, nicht die ausreichende Breite habe. Auf die Flächengröße des Fensters insgesamt komme es nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes nicht an. Das Gericht war außerdem der Auffassung, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften habe. Denn die Zulassung sei nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Vorschriften über die Schaffung von Rettungswegen dienten dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte. Die Feuerwehrleute müssten unter Umständen mit Atemschutzgerät einsteigen und Menschen ins Freie bergen können. Zudem ermögliche die ausdrückliche Festsetzung einer Mindestgröße den am Bau Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit, die es ermögliche, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen.
Bei der Errichtung eines Neubauvorhabens, bei dem der Bauherr regelmäßig die Möglichkeit und die Verpflichtung habe, das Vorhaben unter Berücksichtigung der geltenden baurechtlichen Vorschriften zu planen, stünden diesen Belangen nur geringwertige private Interessen gegenüber. Deshalb komme eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht.
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