Bauvorlage von Innenarchitekt*innen
Innenarchitektin I wendet sich mit der folgenden Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: „Von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde ich mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 im Sinne der HOAI für den Abbruch und Neubau eines Daches beauftragt. Nachdem wir bereits mit den Bauarbeiten begonnen hatten, untersagte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die weitere Bauausführung, da für die geplante Maßnahme eine Baugenehmigung erforderlich war, die aber nicht vorlag. Ich war ursprünglich nicht mit der Genehmigungsplanung beauftragt, habe mich danach aber bereiterklärt und vergeblich versucht, eine Baugenehmigung für die Maßnahme zu erwirken. Mehr als zwei Jahre nach dem Baustopp hat die WEG den Vertrag gekündigt und verlangt das an mich bereits gezahlte Honorar zurück, nun u. a. auch mit der Begründung des fehlenden Hinweises auf meine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung als Innenarchitektin. Hierzu hatte ich bei Beauftragung keine weiteren Erklärungen abgegeben. – Muss ich mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen?“
In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 25.02.2021 (6 U 1906/19 BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 199/21) entschieden, dass ein Innenarchitekt mit eingeschränkter Bauvorlageberechtigung bei Zweifeln an seiner Bauvorlageberechtigung für die konkrete Maßnahme den Auftraggeber ungefragt darüber aufzuklären habe. Das Gericht hat eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses als Kündigungsgrund angenommen. Kündigungsgründe können nach Auffassung des Gerichts auch „nachgeschoben“ werden, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich vorlagen.
Rechtsfolge einer wirksamen Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund ist, dass Sie nur für die mangelfrei erbrachten Leistungen ein Honorar erhalten. Eine Vergütung für die bislang erbrachten Leistungen ist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist. Sofern die von Ihnen erbrachten Leistungen bereits aufgrund des Fehlens einer Baugenehmigung mangelhaft sind, steht Ihnen hierfür kein Honoraranspruch zu. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bereits erhaltenes Honorar zurückzahlen müssen.
Praxistipp
Sofern vertraglich Leistungen der Genehmigungsplanung beauftragt werden sollen, sollten Innenarchitektinnen und Innenarchitekten auch in Nordrhein-Westfalen den Auftraggeber über ihre eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 3 Nr. 4 der BauO informieren. Bauvorlageberechtigt ist danach, wer aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
Darüber hinaus gibt es in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, als Innenarchitektin oder Innenarchitekt die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW zu erlangen durch Ablegung der ergänzenden Hochschulprüfung und den Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden. Die ergänzende Hochschulprüfung wird in Nordrhein-Westfalen an den Hochschulen Ostwestfalen-Lippe und Düsseldorf angeboten.
Teilen via