Berücksichtigung von Eigenleistungen bei den anrechenbaren Kosten

14. September 2007von pe, 14.09.2007

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsabteilung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Ich erstelle derzeit die Schlussrechnung für ein Bauvorhaben. Der Bauherr und seine Familienangehörigen haben bei dieser Maßnahme viele Leistungen selbst erbracht. Es stellt sich für mich nun die Frage, ob und in welcher Höhe die Leistungen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen sind?" 

Die Berücksichtigung von Eigenleistungen des Bauherrn bei den anrechenbaren Kosten ist in § 10 Abs. 3 Nr. 1 HOAI ausdrücklich geregelt. Danach sind für Lieferungen (Baustoffe, Bauteile) und Leistungen (Arbeiten), die der Bauherr selbst übernimmt, die „ortsüblichen Preise“ anzusetzen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Bauherr die Leistung eigenhändig ausführt. Neben Leistungen, die der Auftraggeber persönlich erbringt, werden von der Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 HOAI auch Leistungen durch Dritte, die aufgrund persönlicher Beziehung zum Bauherrn billiger oder sogar kostenlos Hilfe leisten, wie Familienangehörige, Verwandte und Freunde, erfasst.

„Ortsüblich“ ist der Preis, der für die fragliche Leistung oder Lieferung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wird, am Ort der Bauausführung bzw. in dessen engerer Umgebung üblicherweise bezahlt wird. Im Streitfall muss dieser durch Einschaltung eines Sachverständigen ermittelt werden. Der Architekt ist im Streitfall beweispflichtig für die „Ortsüblichkeit“ des angesetzten Preises. In Ihrem Fall sind daher die vom Bauherrn und seiner Familie erbrachten Leistungen mit den von Ihnen zu ermittelnden ortsüblichen Preisen anrechenbar.  

Abschließend anzumerken ist, dass das Haftungsrisiko des Architekten im Rahmen der Bauleitung sehr hoch ist, falls der Bauherr selbst fachunkundig ist oder solche Personen auf der Baustelle einsetzt. Hier bedarf es einer besonders eingehenden Bauüberwachung. Auch aus diesem Grund ist eine Berücksichtigung der Eigenleistungen bei der Honorierung durchaus gerechtfertigt.

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