Berufshaftpflichtversicherung

15. Oktober 2009von mo

Architekt A. wendet sich mit folgenden Fragen an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: 

„Wie hoch sind die aktuellen Mindestdeckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung? Gilt das Versicherungsvertragsgesetz? Außerdem habe ich zurzeit keine Aufträge und überlege, wie ich meine Berufshaftpflichtversicherung an diese Situation anpasse.“ 

Die Unterhaltung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ist für Sie als Architekt von elementarer Bedeutung und stellt eine Berufspflicht dar, § 22 Abs. 2 Nr. 5 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW), § 19 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum BauKaG NRW (DVO BauKaG NRW).

Die Mindestversicherungssummen betragen gemäß § 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. Euro für Personenschäden. Diese Summen müssen in einem Jahr zwei Mal zur Verfügung stehen.  

Die nachteiligen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wonach für alle Schäden in einem Jahr eine Haftungssumme von 1 Mio. Euro zur Verfügung stehen musste, sind durch das Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung zum BauKaG NRW auf das in der DVO genannte Mindestmaß zurückgesetzt worden. Die o. g. Mindestdeckungssummen, die bislang nur für Entwurfsverfasser zu beachten waren, gelten nun für alle Mitglieder, d. h. auch für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, die nicht im Sinne des Bauordnungsrechtes als Entwurfsverfasser tätig werden. Die Berufshaftpflichtversicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. 

Haben Sie zurzeit keine Aufträge, so hätten Sie für kommende Aufträge die Möglichkeit, diese objektbezogen zu versichern. Allerdings zeigt die aktuelle Entwicklung, dass Objektversicherungen wirtschaftlich nur bei größeren Objekten sinnvoll sind. Gerade für Architekten, die in Nebentätigkeit tätig sind oder die aus Altersgründen nur noch vereinzelt tätig werden, sind Objektversicherungen finanziell nicht mehr lohnend. Gehören Sie zu diesem Personenkreis, empfiehlt es sich, weiterhin eine durchlaufende Jahresversicherung zu unterhalten. Bei mangelnder Auftragslage besteht dann bei vielen Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, ein Ruhen der Versicherung zu vereinbaren. Für einen geringen Jahresbeitrag kann der Versicherungsvertrag entsprechend ruhend gestellt werden. 

Über die aktuellen Beiträge informiert Sie Ihr Berufshaftpflichtversicherer. Allerdings sollten Sie im Falle des Tätigwerdens die Beendigung des Ruhens der Versicherung unverzüglich Ihrem Versicherer anzeigen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Versicherung für etwaige Schäden nicht eintritt.

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