Berufshaftpflichtversicherung GmbH

08. Juni 2010von 08.06.2010, mo

Architekt A wendet sich mit folgenden Fragen an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen:

„Ich beabsichtige eine GmbH zu gründen. Wie muss ich meine bestehende Berufshaftpflichtversicherung an diese Situation anpassen? Sind bestimmte Mindestversicherungssummen zu berücksichtigen?“ 

Für freischaffende Architekten besteht die Möglichkeit, zur Berufsausübung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft haftet. Die Gesellschafter haften nur für die Einzahlung ihrer Einlagen, übernehmen jedoch keine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Nur in besonderen Fällen ist eine sog. Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter möglich. Daher kann es für Architekten durchaus attraktiv sein, eine GmbH zu gründen. 

Wird die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Innenarchitekt“ oder „Stadtplaner“ bzw. eine ebenso gesetzlich geschützte Wortverbindung im Namen der GmbH geführt, bedarf es gemäß § 8 BauKaG NRW der Eintragung der GmbH in das bei der Architektenkammer NRW geführte Gesellschaftsverzeichnis. Für diese Gesellschaften besteht gemäß § 8 Abs. 3 BauKaG NRW i.V.m. § 20 DVO BauKaG NRW die Verpflichtung, für die GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.  

Die Mindestversicherungssummen betragen gemäß § 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW 250000 Euro für Sach- und Vermögensschäden sowie 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der o. g. Mindestversicherungssummen belaufen. Das bedeutet, dass Ihre bisherige Versicherung ergänzt werden muss mit einer Versicherung für die GmbH.  

Vorsicht ist geboten, wenn Sie Ihre bisherige Versicherung beenden, aber dennoch außerhalb der Gesellschaft beruflich tätig werden und Verträge mit Auftraggebern als natürliche Person schließen. Dies hat zur Folge, dass für diese Tätigkeit kein Versicherungsschutz besteht, da eine Berufshaftpflichtversicherung nur für die GmbH abgeschlossen wurde. Wenn dies in der Praxis nicht bedacht wird, ist die Folge, dass die Versicherung für etwaige Schäden nicht eintritt und der Architekt mit seinem Privatvermögen haften muss.  

Praxisempfehlung

Entscheiden sich Kammermitglieder zur Gründung einer GmbH und erfolgt weiterhin eine Tätigkeit außerhalb der GmbH, sollten Mitglieder auch auf „doppelten“ Versicherungsschutz achten. Es ist zu empfehlen, sich bei seinem Berufshaftpflichtversicherer beraten zu lassen, da viele Versicherungsgesellschaften für derartige Fälle Versicherungskonzepte anbieten. 

Weitere Informationen zur GmbH und zur Berufshaftpflichtversicherung können Sie unseren Praxishinweisen „Gesellschaftsformen“ und „Berufshaftpflichtversicherung“ entnehmen unter Mitglieder / Berufspraxis / Praxishinweise abrufen können.

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