Bindung des Architekten an eine unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung
Architekt B. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Bei Abschluss des Architektenvertrages über den Umbau eines Einfamilienhauses habe ich mit dem Bauherrn ein Pauschalhonorar auf der Grundlage des Von-Satzes vereinbart. Einen Umbauzuschlag habe ich dabei versehentlich nicht berücksichtigt. Die Umbaumaßnahme ist inzwischen abgeschlossen. Bei der Stellung der Honorarschlussrechnung ist mir nun aufgefallen, dass mir bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, also ab der Honorarzone III, nach § 24 Abs. 1 HOAI ein Mindestzuschlag von 20 Prozent zusteht und dass daher mein ursprünglich vereinbartes Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Kann ich meine Schlussrechnung nunmehr auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI unter Berücksichtigung des Umbauzuschlags gemäß § 24 Abs. 1 HOAI stellen?“
Ein Pauschalhonorar kann nach der Vorschrift des § 4 HOAI nur innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bei Auftragserteilung wirksam vereinbart werden. Hierzu gehört bei einer Umbaumaßnahme mit Leistungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, d. h. ab der Honorarzone III, auch der Umbauzuschlag von mindestens 20 Prozent. Eine Pauschalhonorarvereinbarung ohne Berücksichtigung des Umbauzuschlags ist daher nach den Vorschriften der HOAI unwirksam.
Sofern Sie ohne Vorsatz den Mindestumbauzuschlag bei Auftragserteilung nicht berücksichtigt haben, besteht die Möglichkeit, nunmehr eine Honorarberechnung auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI zu erstellen. An Ihre, wie Sie nachträglich feststellen, unwirksame Honorarvereinbarung sind Sie im Falle der Unkenntnis nicht gebunden. Den Umbauzuschlag können Sie in diesem Fall nachträglich geltend machen.
Anders ist die Rechtslage jedoch in Fällen zu beurteilen, in denen bei Auftragserteilung der Umbauzuschlag explizit ausgeschlossen wird. In diesen Fällen ist ein Architekt nach der Rechtsprechung an eine unwirksame Vereinbarung gebunden, wenn er von Anfang an positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung hatte und der Auftraggeber sich auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet hatte, so zuletzt das OLG Köln in seinem Urteil vom 12.12.2006, AZ 3 U 191/05.
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich ein Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und auch vertrauen durfte und ihm daher die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
Für das Vertrauen eines Bauherrn auf eine Pauschalsumme können beispielweise gestellte Förderanträge sprechen, in denen Baunebenkosten angegeben sind, die der Höhe des Architektenhonorars auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung entsprechen. Die Mindestsatzunterschreitung des Planers wäre in diesen Fällen wettbewerbswidrig und für einen Architekten zugleich standeswidrig.
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