Das Autoradio der Freiberuflerin

07. September 2015von Dr. Sven Kerkhoff

Innenarchitektin I wendet sich mit folgender Frage an die Kammer:
„Ich bin derzeit nur in geringem Umfang beruflich tätig und betreibe mein Büro in meiner Privatwohnung. Nun habe ich einen Bescheid der GEZ erhalten. Diese verlangt von mir neben meinem regulären Rundfunkbeitrag (17,50 Euro) einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,83 Euro pro Monat für meinen angeblich betrieblich genutzten PKW. Dieser ist aber nicht Teil des Betriebsvermögens und wird von mir nahezu ausschließlich privat genutzt. Im gesamten letzten Jahr bin ich damit höchsten zweimal zu Auftraggebern gefahren. Außerdem hat der Wagen gar kein Autoradio. - Muss ich den Zusatzbeitrag dennoch bezahlen?“

Ja. Wer als Freiberufler eine Betriebsstätte unterhält, zahlt hierfür normalerweise einen gesonderten Beitrag, dessen Höhe sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen richtet. Mit diesem Beitrag ist zugleich ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte abgegolten. Freiberufler, deren Büro nicht über einen gesonderten Eingang verfügt, sondern innerhalb der eigenen Wohnung betrieben wird, zahlen hingegen keinen Betriebsstättenbeitrag, sondern lediglich den regulären Rundfunkbeitrag für ihre Wohnung.

Daher gilt für sie die Abgeltungsregelung nicht. Sie müssen für einen betrieblich genutzten PKW somit eine zusätzliche Gebühr bezahlen, die sich auf ein Drittel des üblichen Monatsbeitrags beläuft, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Darauf, ob der Wagen überhaupt ein Autoradio hat, kommt es dabei – wie inzwischen auch bei der Privatwohnung – nicht an.

Der Beitrag für das Kraftfahrzeug entfällt nur dann, wenn der Wagen ausschließlich privat genutzt wird und der Inhaber dies nachweisen kann. Jegliche auch nur untergeordnete oder sporadische Nutzung zu beruflichen Zwecken reicht aus, um die Beitragspflicht auszulösen.

Dabei gehen die Gerichte nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass ein verfügbares Fahrzeug zumindest in dringenden Fällen auch beruflich genutzt wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506).

Praxistipp:

Beitragspflichtige Tatsachen und deren Änderung sollten der zuständigen Landesrundfunkanstalt (www.rundfunkbeitrag.de) stets umgehend mitgeteilt werden.

Anderenfalls droht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dessen Regelungen bislang insgesamt von den Gerichten bestätigt wurden (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14), nicht nur eine Beitragsnachforderung, sondern auch ein Bußgeld. 

Teilen via