Das neue Gleichbehandlungsgesetz
Architekt A. wendet sich an die Rechtsabteilung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Auskunft zum neuen Gleichbehandlungsgesetz und um Darlegung der Auswirkungen dieses Gesetzes auf seine Tätigkeit.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im August 2006 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien. Das Gesetz betrifft verschiedene Rechtsbereiche, insbesondere die berufliche Tätigkeit. Daneben finden sich aber auch Regelungen für das Zivilrecht, beispielsweise beim Abschluss von Verträgen zwischen Privatpersonen.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Arbeitgeber und Beschäftigte sowie deren Vertretungen (Betriebsrat, Personalrat) sollen an der Erreichung dieses Ziels mitwirken.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine zulässige unterschiedliche Behandlung im Arbeitsrecht vor. Das gilt etwa beim Kriterium Alter des Arbeitnehmers, wenn die unterschiedliche Behandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Den Beschäftigten steht das Recht zu, sich beim Arbeitgeber oder den sonstigen zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten benachteiligt fühlen. Gegebenenfalls steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Auch im allgemeinen Zivilrecht findet der Diskriminierungsschutz des AGG Anwendung, jedoch in erster Linie auf so genannte Massengeschäfte des täglichen Lebens (wie bei einem Kauf im Kaufhaus oder einer Bestellung in einem Restaurant). Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung „im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ (§ 19 AGG) zulässig.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Zivilrecht soll im Übrigen gewahrt werden. Daher ist das Gesetz nicht anwendbar auf Vertragsbeziehungen, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien begründet wird. Bei einem Abschluss eines Architektenvertrages mit einem Bauherrn, bei dem die besondere Vertrauensstellung zwischen beiden Vertragspartnern eine entscheidende Rolle spielt, findet das AGG keine Anwendung.
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