Die Anwendung der HOAI 2013 bei Stufenverträgen
Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen:
„Im Januar 2013 habe ich mit einem öffentlichen Auftraggeber einen Stufenvertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 abgeschlossen. Der Auftraggeber hat zunächst lediglich die erste Stufe über die Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. In dem Stufenvertrag hatte ich mich einseitig bereits verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen, Die Leistungsphasen 1 bis 4 wurden bereits erbracht und auf der Grundlage der HOAI 2009 abgerechnet. Nunmehr ruft der Auftraggeber die weiteren Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 ab und vertritt die Rechtsauffassung, diese Leistungen seien ebenfalls auf Basis der HOAI 2009 abzurechnen, obwohl in der Zwischenzeit bereits die HOAI 2013 in Kraft getreten ist. Ist dies zutreffend?“
Nach der Übergangsvorschrift des § 57 HOAI 2013 gilt die neue Verordnung dann nicht, wenn die Leistungen bereits vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Bei einem Stufenvertrag verpflichtet sich der Architekt zwar bereits einseitig zur Übernahme weiterer Leistungen. Der Auftraggeber hingegen behält sich jedoch das Recht vor, den Vertrag erst später nach freier Entscheidung anzunehmen.
In seiner Entscheidung vom 06.12.2013 (AZ 10 U 344/13 - noch nicht rechtskräftig) hat das OLG Koblenz jüngst in einem vergleichbaren Fall zur Übergangsvorschrift der HOAI 2009 bestätigt, dass bei Stufenverträgen, in denen für spätere- nach freier Entscheidung des Bauherrn - noch zu übertragende Leistungen bereits Vergütungsregeln vorgesehen sind, der Vertrag über diese Leistungen zu den zuvor vereinbarten Bedingungen erst durch den Abruf des Auftraggebers zustande kommt. Für die Vergütung der dann noch zu erbringenden Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Abrufes gültige HOAI maßgeblich.
Das OLG Koblenz hat damit noch einmal klargestellt, dass die bloße Absicht der Parteien, weitere Architektenleistungen auf der Grundlage nachfolgender Einzelwerkverträge in Anspruch zu nehmen, gerade noch keine tatsächliche Beauftragung der weiteren Leistungen darstellt. Eine solche Weiterbeauftragung erfolgt lediglich optional und ungewiss für den Architekten. Dies spricht in jedem Fall gegen einen Rechtsbindungswillen beider Vertragsparteien.
Die HOAI 2013 ist am 17. Juli 2013 in Kraft getreten. Die nunmehr in Ihrem Fall vom Auftraggeber erst nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen weiteren Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 dürften damit bereits der neuen HOAI unterliegen, sofern der Vertrag über diese weiteren Leistungen mit Rechtsbindungswillen beider Parteien erst nach Inkrafttreten der HOAI zustande gekommen ist.
Hinsichtlich der ausführlichen Darstellung des Urteils des OLG Koblenz vom 06.12.2013 (AZ 10 U 344/13) wird auf das DAB Heft 2/2014, Bundesteil S. 46 verwiesen.
Teilen via