Die Vereinbarung der VOB/B im Bauvertrag
Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich bin von einem privaten Bauherrn mit der Fassadensanierung seines Mehrfamilienhauses beauftragt worden. Meine Tätigkeit beschränkt sich dabei auf Bauleitungsaufgaben, wie sie in § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI geregelt sind. Während der Bauausführung macht das Bauunternehmen erforderliche Mehrleistungen geltend und verlangt die Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten. Dabei beruft sich das Unternehmen auf die Regelung in § 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB Teil B. Weiterhin trägt das Bauunternehmen vor, im schriftlichen Bauvertrag sei die Einbeziehung der VOB Teil B in den Vertrag vereinbart worden. Ein Exemplar der VOB/B hat der Unternehmer dem Bauherrn jedoch nicht ausgehändigt. Kann sich der Unternehmer auf die Regelungen in der VOB/B berufen?“
Nein, in dem von Ihnen geschilderten Fall sind die VOB/B nicht wirksam vereinbart worden.
Die VOB Teil B stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die Regelungen zur Durchführung und Abwicklung eines Bauvertrags treffen. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Bauunternehmen dem Bauherrn die Möglichkeit verschafft, sich in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt in Kenntnis zu setzen. Hierzu reicht ein Hinweis im Bauvertrag nicht aus.
Handelt es sich – wie hier – um einen bauunerfahrenen Bauherrn, ist grundsätzlich erforderlich, dass ihm bei Vertragsabschluss der vollständige Text der VOB Teil B übergeben wird. Nur in Ausnahmefällen kann hierauf verzichtet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bauherr einen Architekten beauftragt hat und dieser Architekt auch am Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen beteiligt ist. Im vorliegenden Fall waren Sie allein mit Aufgaben der Bauüberwachung betraut. Damit wurde die VOB/B nicht Vertragsbestandteil.
Praxisempfehlung
Ist der Architekt auch im Rahmen der Ausschreibung und Vergabe mit Leistungen beauftragt, so gehört es zu dessen Grundpflichten, den Bauherrn bei Vertragsabschluss über die Einbeziehung der VOB zu beraten. Um sich keines Haftungsrisikos auszusetzen, sollte der Architekt seinen Bauherrn über die Abweichungen der VOB/B gegenüber den Regelungen im BGB hinreichend aufklären.
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