Die Vereinbarung des Umbauzuschlags nach neuer HOAI
Architekt U wendet sich mit folgendem Problem an die Architektenkammer NRW:„Mein Bauherr beabsichtigt, mich mit der energetischen Sanierung der Außenhülle eines Gebäudes (Flachdach, Außenwand, Fenster, Boden) zu beauftragen. Kann ich für diese Maßnahme in meinem noch abzuschließenden Architektenvertrag auch nach neuer HOAI einen Umbauzuschlag vereinbaren, und wenn ja, in welcher Höhe?“
Für Umbauten und Modernisierungen kann gemäß § 35 HOAI neue Fassung weiterhin ein Umbauzuschlag vertraglich vereinbart werden. Dieser Zuschlag kann nach neuer HOAI in Höhe von bis zu 80 Prozent vertraglich festgelegt werden; nach § 24 HOAI alter Fassung konnten lediglich bis zu 33 Prozent vereinbart werden.
Sofern eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wird, steht Ihnen für die Leistungen bezüglich der Sanierung des Gebäudes bereits ab Honorarzone II (anstatt wie bisher ab der Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 Prozent zu.
Der Zuschlag für die Modernisierung ist gemäß § 35 Abs. 2 HOAI nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, die der Modernisierung zuzuordnen ist, den Leistungsphasen und der Honorartafel zu ermitteln. Er schließt dabei nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die vorhandene mitverarbeitete Bausubstanz mit ein.
Der bisherige § 10 Abs. 3a HOAI alte Fassung, wonach vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wurde, bei den anrechenbaren Kosten angemessen berücksichtigt werden musste, ist in der Novelle entfallen.Mit der Regelung des § 35 HOAI neue Fassung wurden nach Auffassung der Bundesregierung die bisherigen Regelungen zur anrechenbaren vorhandenen Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI alte Fassung) und zum Umbauzuschlag (§ 24 HOAI alte Fassung) zusammengefasst.
Aus der Novellierungsbegründung der HOAI ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung durch das Entfallen der Regelung des §10 Abs. 3a (alte Fassung) klarstellen möchte, dass vorhandene Bausubstanz in Zukunft nicht mehr anrechenbar ist.
Juristisch ist diese Meinung jedoch höchst zweifelhaft; denn der bisherige § 10 Abs. 3a HOAI sah lediglich eine Ergänzung des § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI vor, wonach vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile mit ortsüblichen Preisen anzurechnen waren. Wenn der Verordnungsgeber hätte regeln wollen, dass vorhandene Bausubstanz nun nicht mehr anrechenbar ist, hätte er diese bei den nicht anrechenbaren Kosten benennen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, sodass eine zivilrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der preisrechtlichen Frage zu erwarten ist, ob Bausubstanz entgegen der Begründung zur Novelle der HOAI sehr wohl weiterhin anrechenbar ist.
Für die Anrechenbarkeit spricht Ziff. 3.3.6 der DIN 276-18 2008-12, wo es heißt: “Der Wert vorhandener Bausubstanz…ist bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen.“ Diese Werte sind daher in der Kostenberechnung aufzuführen.
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