Die Vertretungsmacht des Architekten

17. April 2007von pe, 17.04.2007

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsabteilung der AKNW:

„Mein Bauherr beabsichtigte, mit dem Bauunternehmer K. einen Werkvertrag abzuschließen. Da der Bauherr nicht erreichbar war, habe ich den schriftlichen Bauvertrag unterzeichnet. Neben meine Unterschrift habe ich einen Stempel mit dem Namen meines Büros angebracht. Dieser lautet:“Architekturbüro Adam & EvaDipl.-Ing. Architekten“.

Nachdem die Schlussrechnung vom Bauherrn nicht beglichen wird, verlangt der Bauunternehmer nunmehr von mir die Zahlung des restlichen Werklohns. Zu Recht?“ 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2006 (Az: VII  ZR 166/05) kann der Unternehmer den Zahlungsanspruch gegen Sie geltend machen.In der betreffenden Entscheidung des BGH wurde ausgeführt, dass bei einem derartigen Vorgehen des Architekten jeglicher Hinweis fehlt, dass der Architekt als Vertreter des Bauherrn im Rahmen des Vertragsabschlusses tätig geworden ist. Daher müsse der Architekt als Vertragspartner angesehen werden. Unerheblich ist nach Auffassung des BGH ebenfalls, dass möglicherweise vorherige Abschlagsrechnungen des Unternehmers allein an den Bauherrn adressiert worden sind. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass dem Bauunternehmer bekannt gewesen sei, dass allein der Bauherr Vertragspartner geworden sei. Denn im Vertrag fehle jeglicher Hinweis, dass der Architekt als Vertreter tätig geworden sei. Damit könne nicht  automatisch von einer entsprechenden Vertretungsmacht des Architekten ausgegangen werden. Dies lässt sich auch nicht aus dem Umstand entnehmen, dass der Architekt den Vertrag unter Verwendung des Bürostempels und der dortigen Berufsbezeichnung „Architekt“ unterschrieben hat.

Weiterhin gibt es nach Auffassung des BGH keinen Erfahrungssatz, dass bei größeren Bauvorhaben den Beteiligten regelmäßig bekannt sei, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen vergebe. Damit widerspricht der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung einer teilweise in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur vertretenen Auffassung. 

Praxishinweis
Entsprechend diesen Ausführungen ist grundsätzlich davor zu warnen, Bauverträge zu unterzeichnen. Sollte der Architekt dies dennoch tun, so sollte er sich im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Bauherrn eine entsprechende Vollmacht von diesem einräumen lassen und bei der Auftragserteilung an den Unternehmer diesen eindeutig darauf hinweisen, dass er im Rahmen dieser erteilten Vollmacht handelt. Das sollte auch im Bauvertrag eindeutig klargestellt werden. Nur in Ausnahmefällen wird sich der Architekt bei einer Auftragserteilung auf die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag berufen können. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gefahr im Verzug ist und das Einverständnis des Bauherrn zur Auftragserteilung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Auch die sogenannte Anscheins- oder Duldungsvollmacht wird nur in Ausnahmefällen vorliegen.

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