Erfolgshaftung der TÜV-Sachverständigen
In seiner Entscheidung vom 26.10.2000 hat das Dresdener Oberlandesgericht festgestellt, dass ein Vertrag mit dem TÜV-Sachverständigen oder einem zur Unternehmensgruppe TÜV gehörenden Unternehmen, der die gutachterliche Baubegleitung des Bauvorhabens zum Gegenstand hat, ein Werkvertrag ist. Sofern der Vertrag die Prüfung der Werkpläne hinsichtlich der Einarbeitung der Beauflagungen gemäß Baugenehmigung und die Bautenstandsfeststellung im Rahmen der Baufinanzierung zum Gegenstand hat, schuldet der Auftragnehmer "nicht lediglich ein bloßes Tätigwerden ohne Rücksicht auf das Ergebnis, sondern" - vergleichbar mit einem mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten - "einen Erfolg nämlich eine Leistung, die geeignet ist, ein technisch einwandfreies Bauwerk entstehen zu lassen."
Stellt sich trotz Erstellung eines entsprechenden Siegels als "technisch einwandfreies Bauwerk" nachträglich heraus, dass das Bauwerk den spezifischen Anforderungen nicht genügt, obwohl dies für den Sachverständigen anhand sämtlicher ihm zur Verfügung gestellten erforderlichen Unterlagen erkennbar war oder erkennbar sein musste, so haftet der Sachverständige für die dadurch entstehenden Mängel.
Mit dieser Entscheidung ist im Ergebnis klargestellt, dass die Haftung eines mit der gutachterlichen Baubegleitung beauftragten TÜV-Sachverständigen nach denselben strengen Maßstäben beurteilt wird, wie die Haftung des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten. Mit der Entscheidung ist die Erwartung auf Seiten der TÜV-Sachverständigen ausge-räumt, ohne Haftung eine Honorierung für ihre Leistungen erzielen zu können.
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