Fortbildung: eine sinnvolle Verpflichtung der Kammermitglieder
Architektin A. wendet sich mit folgender Anfrage an die Rechtsabteilung der AKNW: „Ich bin seit kurzem Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und habe gelesen, dass ich mich regelmäßig fortbilden muss. Was muss ich hierbei beachten? Was passiert, wenn ich mich in einem Jahr nicht fortgebildet habe?“
Die Pflichtfortbildung für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist gesetzlich in § 22 Abs. 2 Nr. 4 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) und der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (FuWO) geregelt. Danach sind Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beruflich fortzubilden. Gemäß § 5 FuWO müssen sie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden durch Teilnahmebescheinigungen nachweisen, auf denen Trägerschaft, Teilnahme und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind.
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht. Bei jährlich 10 % der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass wird festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen ist. Bei der Auswahl der Fortbildung sollte man darauf achten, dass es sich um eine von der Architektenkammer NRW anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht, das Fachwissen der Architekten auf dem neusten Stand zu halten, dienlich ist. Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnern hat diese Anforderungen aus dem BauKaG NRW und der FuWO bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts dient die Fortbildungspflicht nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden.
Wenn eine Fortbildung versäumt wurde, kann diese im folgenden Halbjahr nachgeholt werden. Auch ein zeitlich eingespannter Architekt muss sich regelmäßig beruflich fortbilden, wobei es unstrittig ist, dass die verpflichtende nachzuweisende achtstündige Fortbildung nur ein kleiner Teil der erforderlichen Fortbildung sein kann. Wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werden kann, wird ein berufsrechtliches Verfahren beantragt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden nach derzeitiger Rechtsprechung des Berufsgerichts durch Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldbußen geahndet. Daher sollte man schon im eigenen Interesse stets auf die Einhaltung der Fortbildungspflicht achten.
Praxis-Hinweis:
Die Fortbildungspflicht stellt eine Berufspflicht der Kammermitglieder dar. Weitere Informationen enthält der Praxis-Hinweis „Verpflichtende Fortbildung“, der bei der Geschäftsstelle der Architektenkammer angefordert werden oder im Internet unter www.aknw.de („Mitglie-der/Veröffentlichungen“) eingesehen werden kann.
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