Fortbildung liegt im eigenen Interesse

15. Januar 2018von Christiane Terhardt

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsabteilung der AKNW: „Ich bin seit kurzem Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und habe gelesen, dass ich mich regelmäßig fortbilden muss. Was muss ich hierbei beachten? Was passiert, wenn ich mich in einem Jahr nicht fortgebildet habe? Kann ich auch aus der Kammer ausgeschlossen werden?“

Die Pflichtfortbildung für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist gesetzlich in § 22 Abs. 2 Nr. 4 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) und der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (FuWO) geregelt. Danach sind Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beruflich fortzubilden. Gemäß § 5 FuWO müssen sie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens 8 Unterrichtsstunden durch Teilnahmebescheinigungen nachweisen, auf denen Trägerschaft, Teilnahme und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht. Bei jährlich 10 % der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass wird festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen ist. Bei der Auswahl der Fortbildung sollte man darauf achten, dass es sich um eine von der Architektenkammer NRW anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht, das Fachwissen der Architekten auf dem neuesten Stand zu halten, dienlich ist.

Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnern hat diese Anforderungen aus dem BauKaG NRW und der FuWO bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteil vom 26.04.2012, Az.: 6s A 689/10.S, Beschluss vom 02.09.2011, Az.: 6s E 30/10.S). Nach Ansicht des Gerichts dient die Fortbildungspflicht nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden.

Wenn eine Fortbildung versäumt wurde, kann diese im folgenden Halbjahr nachgeholt werden. Wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werden kann, wird ein berufsrechtliches Verfahren bei dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt.

Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden nach derzeitiger Rechtsprechung des Berufsgerichts durch Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldbußen geahndet. In Wiederholungsfällen kann auch ein Ausschluss aus der Kammer in Betracht kommen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Berufsgericht erstmalig eine Löschung eines Mitglieds aus der Architektenliste sowie eine dreijährige Sperrfrist zur Wiedereintragung ausgesprochen (vgl. Urteil des Berufsgerichts vom 12.10.2017, Az.: 32 K 6610/17.S). Das betreffende Mitglied war „berufsrechtlicher Wiederholungstäter“ und wurde in der Vergangenheit bereits dreimal wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht vom Berufsgericht verurteilt. Da sich das Mitglied in den gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit in der Sache geäußert hat, hat das Gericht die Pflichtverletzung mit der schärfsten Sanktion, der Löschung aus der Architektenliste, geahndet. Daher sollte schon im eigenen Interesse stets auf die Einhaltung der Fortbildungspflicht geachtet werden.

Praxis-Hinweis:

Die Fortbildungspflicht stellt eine Berufspflicht der Kammermitglieder dar. Weitere Informationen enthält der zu diesem Thema erstellte Praxishinweis „Verpflichtende Fortbildung“, der bei der Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angefordert werden oder im Internet eingesehen werden kann (zum Praxishinweis "<link http: www.aknw.de fileadmin user_upload praxishinweise ph23_fortbildungspflicht_fuer_mitglieder_der_aknw_stand_16022016.pdf external-link-new-window external link in new>PH23_Fortbildungspflicht für Mitglieder der Architektenkammer NRW").    

(te, 15.1.2018)

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