Freigabe von Montageplänen

13. November 2019von Dr. Sven Kerkhoff

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Kammer:„Der Bauunternehmer hatte in seinen Montageplänen an einer Stelle stillschweigend ein von meinem Leistungsverzeichnis qualitativ abweichendes Bauprodukt vorgesehen. Ich habe die Abweichung nicht bemerkt und den Plan freigegeben. Der Unternehmer verlangt nun in seiner Abrechnung für dieses Bauteil den Preis, der dem ursprünglich ausgeschriebenen und angebotenen Produkt entspricht, aber für das verbaute, qualitativ geringwertigere Produkt sicherlich nicht angemessen ist. Er beruft sich auf die erteilte Planfreigabe. Wie ist die Rechtslage?“

Das Prüfen von Montageplänen ist Grundleistung des Objektplaners in der LPH 5. Zu kontrollieren ist im Sinne einer technischen Schlüssigkeitsprüfung die Übereinstimmung der Montage- mit der Ausführungsplanung (vgl. Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, Rz. 198 zu § 34). Offenkundige Fehler im Montageplan, die mit durchschnittlichem Architektenwissen zu erkennen sind, muss der Objektplaner bemerken und korrigieren. Versäumt er dies, entlastet das den Unternehmer allerdings nicht (OLG Hamm BauR 2013, 1688; Rodemann, NZBau 2017, 25, 27; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2016, 2961).

Grund hierfür ist, dass die Prüfung der Montagepläne Vertragspflicht des Architekten gegenüber seinem Bauherrn, aber keine Obliegenheit des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer ist (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl., Rz. 171 und 160). Es ist nicht Sache des Bauherrn und seines Architekten, dem bauausführenden Unternehmen jegliches Risiko abzunehmen.

Bei der vom Architekten im Anschluss an die Prüfung erteilten Freigabe der Pläne handelt es sich um eine rein technisch-fachliche Erklärung. Sie beinhaltet in der Regel nicht die Anordnung einer geänderten, von der Ausführungsplanung oder den Leistungsverzeichnissen abweichenden Bauausführung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 VOB/B, schon gar nicht, wenn diese Abweichung vom Unternehmer nicht deutlich kenntlich gemacht wurde (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014 – 12 U 110/14; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2011 – 1 U 1682/10).

Das gilt auch deshalb, weil der Architekt regelmäßig gar nicht bevollmächtigt ist, einer solchen Änderung des Werkvertrags zwischen Bauherr und Unternehmer zuzustimmen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rz. 1346). Die Planfreigabe ändert somit insgesamt nichts am geschuldete Leistungs-Soll des Bauunternehmers. Etwas Anderes kann gelten, wenn die Freigabe erfolgt, nachdem die abweichende Ausführung ausdrücklich als solche per Nachtrag angemeldet worden ist (vgl. KG, Urteil vom 25.11.2016 – 21 U 31/14).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass der Unternehmer unverändert die Pflicht hatte, das ausgeschriebene und angebotene Produkt einzubauen. Da er das nicht getan hat, dürften dem Bauherrn die entsprechenden Rechte (Austausch; alternativ u.U. Einigung auf Reduzierung des Werklohns) zustehen.  

Praxistipp:

Sowohl bei Abweichungen in Montageplänen als auch bei Fehlern in der Bauausführung, die dem Architekten nicht aufgefallen sind, berufen sich Bauunternehmen gerne darauf, der Architekt habe die Ausführung in dieser Form gebilligt oder zumindest nicht moniert. Der Architekt ist aber weder bei der Prüfung der Montagepläne noch im Zuge der Bauüberwachung der „Hüter“ des Unternehmers; übersieht er etwas, entlastet dies den Unternehmer daher in der Regel nicht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rz. 2936). Es kann aber dazu führen, dass der Bauherr einen Schadensersatzanspruch (auch) gegen den Architekten hat, sofern dieser im Einzelfall schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt hat.

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