Geldstrafe für Urheberrechtsverletzung
Eine Architektin, Mitglied der Architektenkammer Bayern, beschwert sich bei der AKNW darüber, dass ein Kollege - freischaffender Architekt und Mitglied der AKNW aus NordrheinWestfalen - ihre Pläne unter eigenem Namen als Entwurfsverfasser und mit seiner Unterschrift und seinem Architektenstempel beim zuständigen Bauamt eingereicht hat. Es handele sich um Entwurfspläne, welche sie selbst für einen Bauherrn für ein Bauvorhaben (Umbau und Erweiterung sowie Nutzungsänderung zu einem Hotel) gefertigt hatte, bevor ihr der Auftraggeber kündigte. Wie ist der Vorgang zu bewerten?
Kammermitglieder unterliegen der Berufsaufsicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Kammer überwacht die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder. Kammermitglieder sind gemäß § 33 Abs. 1 BauKaG NRW (§ 22 Abs. 1 BaukaG NRW a.F.) verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind ferner gem. § 33 Abs. 2 Nr. 10 Bau-KaG NRW (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW a.F.) verpflichtet, das geistige Eigenturm anderer zu achten (1. Alt.) und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden (2. Alt.).
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen leitet eine berufsrechtliche Untersuchung ein und beantragt nach Anhörung ihres Mitglieds beim Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Das Berufsgericht sieht in dem Verhalten des Mitglieds eine schuldhafte Verletzung von Berufspflichten und erteilt dem Mitglied mit Beschluss vom 20.01.2022 wegen der Verletzung der beruflichen Pflicht aus § 22 Abs. 2 Nr. 10, 1. und 2. Alternative BauKaG NRW (a.F.) einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € (AZ 32 K 6970/21.S).
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass Kammermitglieder verpflichtet sind, die Berufspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 10, 1. und 2. Alternative BauKaG NRW (a.F.) zu beachten. Indem das beschuldigte Mitglied die mit dem Plankopf der Kollegin versehenen Entwürfe und Zeichnungen für das Bauvorhaben mit seinem Namen und Architektenstempel versehen und mit der Behauptung, Entwurfsverfasser zu sein, bei der Genehmigungsbehörde eingereicht hat, hat der Beschuldigte nach Überzeugung des Gerichts gegen beide Berufspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW (a.F.) verstoßen. Die widersprüchlichen Erklärungen des Mitglieds hat das Gericht nicht gelten lassen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts hat das Mitglied das Rechtsmittel „Antrag auf mündliche Verhandlung“ gestellt. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den Verstoß gegen das Urheberrecht dem Grunde nach eingeräumt, weswegen ihm vom Gericht mit Urteil vom 19.05.2022 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € auferlegt wurde. Das Gericht hat die zunächst im Beschluss verhängte Geldbuße in Höhe von 4.000 € aufgrund der vom Beschuldigten in der Verhandlung dargelegten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse auf 1.000 € reduziert.
Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass das Berufsgericht Urheberrechtsverletzungen, sofern diese nachgewiesen werden können, nicht als Kavaliersdelikte betrachtet. Bei der Bemessung der Geldbuße orientiert sich das Gericht bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich an der Höhe des Honorars, welches für das konkrete Bauvorhaben zu entrichten wäre. Daneben sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen.
Selbstverständlich kennt auch das neue BauKaG NRW die Berufspflicht der Achtung des geistigen Eigentums anderer, vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW.
Weitere Infos und rechtliche Ausführungen zum Thema Urheberrecht können dem Praxishinweis „Urheberrecht des Architekten PH 24“ entnommen werden.
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