Gemindert anrechenbare Kosten nach § 33 HOAI

12. März 2014von Dr. Florian Hartmann / Peter Coenen, März 2014

Ein Architekt wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW:
„Ich habe die Generalplanung für ein Bauvorhaben übernommen. Mein Bauherr sagt jetzt, dass die Vorschrift des § 33 Abs. 2 HOAI nicht für mich als Generalplaner gilt und ich deshalb die Kosten der Technischen Anlagen nicht (gemindert) anrechnen darf. Hat der Bauherr Recht?“


Der Bauherr hat nicht Recht. Auch der Generalplaner kommt in den „Genuss“ des § 33 Abs. 2 HOAI.

In § 33 Abs. 2 HOAI ist bestimmt, dass auch die Kosten für Technische Anlagen (Kostengruppe 400 der DIN 276), die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, (gemindert) anrechenbar sind.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Planer, der „nur“ die Objektplanung übernimmt und selbst keine Fachplanungsleistungen ausführt, diese zumindest koordinieren bzw. in seine Objektplanung integrieren muss. Diese Koordinations- und Integrationsleistung wird durch die Regelung des § 33 Abs. 2 HOAI bei der Honorarberechnung des Objektplaners (gemindert) berücksichtigt.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Generalplaner, also derjenige Architekt, der vom Bauherrn mit der Erbringung von sämtlichen bzw. den wesentlichen für das Bauvorhaben erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt wurde, nicht auf § 33 Abs. 2 HOAI berufen darf. Der Generalplaner erbringt ebenfalls koordinierende bzw. integrierende Leistungen hinsichtlich der Technischen Anlagen. Auch er ist, um es mit dem BGH zu sagen, an den Fachingenieurleistungen „in einem gewissen Umfang sachlich beteiligt“ (BGH, Urteil vom 21.04.1993, Az.: VII ZR 144/93).

In der Regel wird der Generalplaner die Planung der Technischen Anlagen an Subplaner vergeben und nicht selbst planen. Erbringt der Generalplaner jedoch sowohl die Objektplanung als auch die Fachplanung der Technischen Anlagen selbst, gilt: Er darf (selbstverständlich!) die Kosten für die Technischen Anlagen voll ansetzen; zudem sind die anrechenbaren Kosten der Technischen Anlagen bei den anrechenbaren Kosten des Gebäudes (gemindert) zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 2 HOAI). Gebäude und Anlagen der technischen Ausrüstung sind getrennte Objekte (§ 2 Abs. 1 HOAI). Folglich sind die Honorare getrennt zu berechnen (§ 11 Abs. 1 HOAI).

Praxishinweis

Ist ein Gebäude mit hochwertigen (und hochpreisigen) Technischen Anlagen ausgestattet, lohnt sich das vergütungstechnisch für den („nur“) objektplanenden Architekten wie für den Generalplaner. Nicht zu vergessen ist aber auch der damit einhergehende erhebliche Koordinierungs- und Integrationsaufwand, den die Regelung des § 33 Abs. 2 HOAI honoriert. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass es zum neuen § 33 Abs. 2 HOAI 2013, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung gibt, also nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie ein eventuell mit der Rechtsfrage befasstes Gericht entscheiden würde.

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