Gericht vergütet nur Zeitaufwand für einen „Durchschnittssachverständigen“
Sachverständiger S wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: In einem amtsgerichtlichen Verfahren wurde ich als Sachverständiger beauftragt. Die Akte umfasste insgesamt weniger als 100 Seiten. Darin enthalten waren Schriftsätze und ein Protokoll über die mündliche Verhandlung mit Beweisbeschluss. Nach Erstellung des Scha-densgutachtens habe ich gegenüber dem Gericht das Aktenstudium und die Gutachten-erstellung mit insgesamt 20 Stunden abge-rechnet. Da ich in meinem Gutachten einen Mangel der Leistung des Unternehmers verneint hatte, enthielt dieses auch keine Ausführungen zu Mangelbeseitigungskosten und fiel daher mit 15 Seiten entsprechend kurz aus. Besteht die Gefahr, dass das Gericht meinen Zeitaufwand anzweifelt und die Vergütung kürzt?
Ja, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass das Gericht Ihren Zeitaufwand anzweifelt und möglicherweise Ihre Vergütung kürzt.
Gemäß § 8 Abs. 2 S.1 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt allerdings nicht von der individuellen Arbeitsweise des einzelnen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Eine Überprüfung der abgerechneten Zeit eines Gutachters erfolgt allerdings nur, wenn der in der Rechnung ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Zeit unter Plausibilitätsgesichtspunkten ungewöhnlich hoch erscheint. Dies hat das LG Dortmund in seinem Beschluss vom 08.12.2016 (9 T 631/16) festgestellt.
Weiterhin hat das LG in seinem Beschluss bestätigt, dass es nicht von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen abhänge, welche Zeit zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei, sondern dass sich der Zeitaufwand nach dem Aufwand richte, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen brauche, um nach sorgfältigem Aktenstudium die Beantwortung der Beweisfragen nach eingehenden Überlegungen schriftlich niederzulegen.
Ferner hat das LG Dortmund in seinem Beschluss festgestellt, dass sich das vergütungsfähige Ausmaß der geistigen Leistung des Sachverständigen nicht verbindlich anhand der Seitenzahl des Gutachtens, eines rein quantitativen Faktors, ermessen lasse. Auch der Zeitaufwand der geistigen Leistung sei zu berücksichtigen.
Allein aufgrund der geringen Seitenzahl des Gutachtens besteht daher grundsätzlich kein Grund für das Gericht, den angesetzten Zeitaufwand anzuzweifeln. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstellung des Gutachtens um eine geistige Leistung des Sachverständigen handelt, deren Ausmaß und Bedeutung im Einzelfall von der Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabenstellung bestimmt wird. Der Niederschrift eines Gutachtens gehen gedankliche Vorarbeiten voraus, die in der Regel keinen Niederschlag in der Stellungnahme finden, gleichwohl aber zu den vergütungsrelevanten Leistungen des Sachverständigen gehören.
Anlass für eine Plausibilitätsprüfung könnte jedoch ein für das Aktenstudium und die Gutachtenerstellung vom Sachverständigen angegebener ungewöhnlich hoher Zeitaufwand sein. Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26.07.2007 1 BvR 55/07) allerdings nicht dazu befugt, die vom Sachverständigen angegebenen Stundenzahl eigenständig zu schätzen.
Die Gerichte können eine Kürzung nur begründen, wenn sie zugleich angeben, welcher der vom Sachverständigen aufgeführte Arbeitsschritt in welcher Zeit und aus welchen Gründen schneller hätte erledigt werden können.
Praxistipp
Es ist daher ratsam, für die Angabe des Zeit-aufwands detailliert aufzuführen, welche Ar-beitsschritte bei der Erstellung des Gutachtens und den gedanklichen Vorarbeiten erfolgten, z. B. Aktenstudium, Literaturrecherche, Internetrecherche, Telefonate, Einsicht in ein-schlägige Normen, Notizen zum Ortstermin, grobe Gliederung des Gutachtens, Bearbeiten und Einfügen von Fotos, Verfassen des ei-gentlichen Gutachtens sowie Korrektur der Endfassung. Ferner erfordert die Anwendung des § 8 Abs. 2 JVEG gemäß Rundverfügung des Justizministeriums vom 5. April 2017 (5600- Z. 307/JVEG), dass Sachverständige in ihrer Abrechnung die einzelnen erbrachten Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand jeweils minutengenau angeben. Eine Schät-zung ist insoweit nicht zulässig. Gleichwohl kann das Gericht im Nachhinein - ausgehend von einem „Durchschnittssachverständigen“ - einen anderen Maßstab gem. § 8 Abs. 2 JVEG zugrunde legen. di
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