Gesamtschuldnerausgleich

15. September 2004von pe, 15.09.2004

Architekt G. wendet sich an die Architektenkammer NW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: 

„Ich wurde mit den Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI beauftragt. Die Leistungsphasen 6 bis 8 wurden vom Kollegen M. übernommen. Die Gestaltung der Fassade hatte ich gemäß meiner Ausführungsplanung in einer sehr grellen Farbe vorgesehen, und sie wurde auch entsprechend ausgeführt. Dies widersprach den Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass die Behörde mit der Verhängung eines Baustopps drohte. Daher habe ich mich bereit erklärt, die anfallenden Mängelbeseitigungskosten zur farblichen Umgestaltung der Fassade zu tragen. Kann ich vom Kollegen M. die Hälfte dieser Kosten ersetzt verlangen, da er meine Ausführungsplanung im Rahmen der Bauüberwachung nicht ordnungsgemäß überprüft hat?“

Eine vergleichbare Entscheidung zum Sachverhalt ist am 04.02.2004 vom OLG Frankfurt a. M. (Az: 1 U 52/03) ergangen. Hierin wurde ausgeführt: „Auch der allein mit der Bauaufsicht betraute Architekt schuldet als werkvertraglichen Erfolg, dass das Bauwerk entsprechend den genehmigten Bauvorlagen und frei von Mängeln entsteht. Zur Erfüllung dieser seiner Verpflichtung muss er eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- und Ausschreibungsunterlagen von dritter Seite stammen."Bisher ist rechtlich zwar noch nicht eindeutig geklärt, inwieweit diese Prüfungspflicht im Einzelnen reicht. Unzweifelhaft fallen hierunter aber einfache Prüfungen zum Abgleich der Planungsunterlagen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung. Damit ist in der hier vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich von einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen planendem und bauüberwachendem Architekten auszugehen. Fraglich ist jedoch, in welchem Umfang beide Gesamtschuldner für die Schäden einzustehen haben. Die Haftungsanteile sind dabei nach dem jeweiligen Grad der Verursachung des Schadens durch die Gesamtschuldner zu bestimmen. Nach der vorgenannten Entscheidung des OLG Frankfurt haftet der planende Architekt voll umfänglich, der bauüberwachende Architekt jedoch nicht. Dies wird damit begründet, dass der bauüberwachende Architekt allein dafür einstehen müsste, dass er die Tätigkeit eines anderen - des planenden Architekten - nicht genügend kontrolliert hat. In derartigen Fällen, in denen ein Beteiligter nur Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt hat, scheidet eine Haftung im Innenverhältnis aus. Der planende Architekt ist der sogenannte "Primärschädiger", der den Schaden verursacht hat. Der bauüberwachende Architekt ist gegenüber diesem "Primärschädiger" vertraglich nicht verpflichtet, diesen zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Diese Kontrollpflicht besteht vielmehr aufgrund des Vertragsverhältnisses des bauüberwachenden Planers mit dem Bauherrn.Unter Berücksichtigung der vergleichbaren Entscheidung des OLG Frankfurt besteht in Ihrem Fall ein Gesamtschuldnerverhältnis zu dem Kollegen M. Jedoch können Sie im Rahmen einer internen Haftungsquotelung keinen Rückgriff gegen diesen nehmen.

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