Gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmer, Architekt und Fachplaner
Architekt H. schildert der Rechtsberatung der AKNW folgendes Problem und bittet um Rechtsauskunft:"Bei einem meiner Bauvorhaben wurde vertraglich die besondere Sicherung des Gebäudes vor Feuchtigkeitsschäden durch Erstellung des Kellers als weiße Wanne ausdrücklich vereinbart. Offenbar wegen unzureichender Abdichtung der Durchlässe für Abwasserleitungen in der weißen Wanne ist - innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche - beim Bauherrn ein Wasserschaden eingetreten. Dies wurde bereits im Rahmen eines Sachverständigengutachtens, das der Bauherr eingeholt hat, festgestellt. Ich war mit sämtlichen Leistungsphasen des § 15 HOAI beauftragt, also auch mit der Objektüberwachung. Des Weiteren hatte der Bauherr allerdings einen Fachplaner für die Planung und Überwachung der Technischen Ausrüstung beauftragt. In meinem Architektenvertrag heißt es in Ziff. 4.8: „ Die technische Ausrüstung (Gas, Wasser- und Abwassertechnik, Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik) wird vom Ingenieurbüro C. als an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht.“ Meine Frage ist daher, ob ich trotz der Einschaltung eines Sonderfachmanns für den Abdichtungsfehler haftbar sein kann."Eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem ausführenden Unternehmer und dem Fachplaner wegen unzureichender Abdichtung der Durchlässe für Abwasserleitungen in der weißen Wanne kommt durchaus in Betracht. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG München mit Urteil vom 19.06.2002 eine gesamtschuldnerische Haftung für den entstandenen Schaden von ausführendem Unternehmer sowie Fachplaner und Architekten wegen Verletzung der Objektüberwachungspflichten bejaht. Auch dann, wenn die Überprüfung der korrekten, für die Dichtigkeit der Ausführung sorgenden Maßnahmen und die technische Abnahme der Bauleistungen zu den geschuldeten Leistungen des Fachplaners gehört, lässt dies Ihre Objektüberwachungsverpflichtung aus Ziff. 4.8 des Architektenvertrages bezüglich der Wasserdichtigkeit der weißen Wanne nicht entfallen. Die Überprüfung der korrekten Abdichtungsmaßnahmen unterfällt schon aufgrund ihrer Schadensträchtigkeit der Überwachungspflicht des Architekten. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil der Bauherr die besondere Sicherung des Gebäudes vor Feuchtigkeitsschäden durch Erstellung des Kellers als weiße Wanne ausdrücklich vereinbart hatte. Bei besonderen Gefahrenquellen, wie den für die Dichtigkeit der Ausführung sorgenden Maßnahmen, besteht nach Auffassung der Rechtsprechung ohnehin eine erhöhte Überwachungspflicht für den Architekten. Sie hätten demnach die Abdichtungsmaßnahmen – ggf. mit den eingeschalteten Fachplanern - überwachen, jedenfalls aber vor der Verfüllung des Außenbereichs kontrollieren müssen, da diese Arbeiten einen wesentlichen Abschnitt der Bauerrichtung betreffen.Da eine gesamtschuldnerische Haftung nicht auszuschließen ist, sollten Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung wegen der bestehenden Obliegenheitspflicht zur unverzüglichen Schadensmeldung frühzeitig einschalten.
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