GEZ-Gebühren für gewerbliche Nutzung eines Internet-PC

10. Juni 2009von ds

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen:

Ich habe heute einen Gebührenbescheid der GEZ erhalten, mit dem Rundfunkgebühren für meinen beruflich genutzten, internetfähigen PC in meinem Architekturbüro verlangt werden. Für meinen Privathaushalt bezahle ich bereits Rundfunk- und Fernsehgebühren. Bin ich nun trotzdem zur Zahlung verpflichtet?“ 

Seit Beginn des Jahres 2007 besteht grundsätzlich auch für sogenannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, mit denen man Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben kann, eine Gebührenpflicht, die allerdings nur dann zum Tragen kommt, wenn daneben keine anderen Geräte – wie Fernseher oder Radio – bereitgehalten werden. In diesem Fall entfällt eine Gebührenpflicht regelmäßig bereits aufgrund der Zweitgeräteregelung. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) will damit den neuen technischen Möglichkeiten zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung tragen und internetfähige Computer den herkömmlichen Empfangsgeräten weitgehend gleichstellen.

Zunächst hatten mehrere Verwaltungsgerichte in erster Instanz diese umfangreiche Gleichstellung für unzulässig erklärt, da ein Durchschnittsbürger – trotz der theoretischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs – unter einem Rundfunkempfangsgerät regelmäßig lediglich ein Radio oder Fernseher verstehen würde, nicht aber einen beruflich genutzten PC, bei welchem die telekommunikative Anwendung im Vordergrund stehe.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat auf die Berufung der GEZ hin die Gebührenbescheide für neuartige Empfangsgeräte nunmehr aber doch als zulässig eingestuft. Computer, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, sind demnach vom Begriff des Rundfunkempfangsgerätes voll umfasst und somit gebührenpflichtig, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Entgegen der Ansicht der ersten Instanz hat das OVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) – wenn auch nicht ausdrücklich – eindeutig hervorginge, dass auch neuartige Empfangsgeräte gebührenpflichtig seien und das Bestimmtheitsgebot somit gewahrt sei.

Auch der Vorwurf, ein Gebührenbescheid für PCs sei nicht hinreichend konkret, da keine Klarheit darüber bestehe, ob eine Gebührenpflicht bereits alleine durch das Bereithalten eines internetfähigen Gerätes oder erst mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang entstehe, vermochte das OVG nicht zu überzeugen. Nach der gesetzlichen Konzeption des RGebStV knüpfe die Gebührenpflicht stets an das reine „zum Empfang bereithalten“ an, eine tatsächliche Nutzung hingegen werde nicht gefordert. Im Übrigen sei bei einer völligen Gebührenfreiheit neuartiger Rundfunkempfangsgeräte eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu erwarten, deren Verhinderung das Ziel des RGebStV sei.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Sie demnach verpflichtet, auch für Ihren gewerblich genutzten Rechner Rundfunkgebühren zu zahlen, solange er nicht unter die „Zweitgerätefreiheit“ fällt. Diese greift auch, wenn sich das Architekturbüro zwar räumlich getrennt, aber doch auf demselben Grundstück wie die Privatwohnung des A befindet.

Abzuwarten ist, wie sich das OVG in Münster entscheidet und ob eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht ein anderes Ergebnis bringt. 

Praxishinweis:

Nach der OVG Entscheidung ist die Chance, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Gebührenbescheid erfolgreich anzugreifen, erheblich gesunken.

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