GmbH & Co. KG – eine Rechtsform auch für Architekten?
Um zu einer Beschränkung der Haftung und damit zu einer Minimierung der persönlichen wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zu gelangen, steht Architektinnen und Architekten neben dem seit Dezember 2014 eröffneten Modell der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung seit jeher auch die Möglichkeit zur Gründung einer GmbH offen. Vielfach besteht darüber hinaus Interesse an der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Diese bietet gegenüber der GmbH zwar keine haftungsrechtlichen Vorteile, kann aber u.a. steuerlich günstiger sein. Dennoch ist die GmbH & Co. KG für Architekten keine geeignete Rechtsform.
Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei der GmbH & Co. KG nämlich um eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Eine Kommanditgesellschaft ist per definitionem stets auf den Betrieb eines Handelsgewerbes, also eines Gewerbebetriebes ausgerichtet, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB. Keinen Gewerbebetrieb und damit kein Handelsgewerbe unterhalten Personen, die einen freien Beruf ausüben, § 15 Abs. 2 S. 1 EStG. Architekten, wie auch Innenarchitekten, Landschaftsplaner und Stadtplaner, sind in diesem Sinne Freiberufler, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG. Freiberuflern ist – wie der Bundesgerichtshof jüngst noch einmal bestätigt hat – der Zugang zur Rechtsform der Kommanditgesellschaft somit von vornherein verwehrt, sofern keine spezialgesetzliche Regelung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.7.2014 – II ZB 2/13). Eine solche jedoch existiert im Berufsrecht der Architekten nicht. Die aus diesem Umstand folgende Beschränkung bei der Wahl möglicher Rechtsformen greift im Übrigen auch dann, wenn in der Gesellschaft sowohl freiberufliche Architektenleistungen erbracht als auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Zwar kommt es in einem solchen Fall darauf an, auf welchem Tätigkeitsfeld der Schwerpunkt liegt bzw. welche Tätigkeit wesentlich und prägend ist. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass die Rechtsprechung die freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich als prägend ansieht (vgl. BGH Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 18.7.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10, Rz. 9 bei <juris>), was der Gründung einer GmbH & Co. KG regelmäßig entgegenstehen wird.
Wenngleich zu diskutieren sein mag, ob die strenge Unterscheidung zwischen Gewerbe und freiem Beruf bzw. der begrenzte Zugang zu allen Rechtsformen noch zeitgemäß ist, ist für die Praxis zunächst weiterhin von diesem durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6.12.2011 – 1 BvR 2280/11) gebilligten Rechtszustand auszugehen. Er führt dazu, dass zumeist schon das Registergericht die Eintragung einer Architekten-GmbH & Co. KG ablehnen wird. Erfolgt die Eintragung dennoch, so ist sie fehlerhaft und kann jederzeit von Amts wegen gelöscht werden.
Zugleich kann die Wahl einer solchen Rechtsform schnell zur Haftungsfalle werden. Die nicht eintragungsfähige GmbH & Co. KG ist eine bloße Scheingesellschaft (vgl. Armbrüster, EWiR 2014, 705 f.). Die beteiligten Freiberufler laufen damit Gefahr, für Verbindlichkeiten der vermeintlichen Gesellschaft unbeschränkt und persönlich zu haften; der fehlerhafte Registereintrag bietet hiergegen keinen Schutz (vgl. Potsch, NGZ 2012, 292 ff.). Vor der Wahl einer solch hochriskanten und im Einzelfall womöglich verheerend wirkenden Rechtsform kann daher gegenwärtig nur nachdrücklich gewarnt werden (vgl. Henssler/Markwort, NGZ 2015, 1 ff.; Teerstegen, NZG 2010, 651 ff). Architekten tun gut daran, stattdessen den rechtssicheren Weg zu wählen. Für bereits bestehende GmbH & Co. KGs wird dabei in erster Linie an die Umwandlung in eine GmbH zu denken sein. Im Übrigen kann auch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine interessante Option sein.
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