Grenzgaragen Teil 1: Grundsätze der Planung

10. März 2006von 10.03.2006, Ulrike Probol

Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW sind an einer Nachbargrenze bestimmte Gebäude mit Garagennutzung „privilegiert“ erlaubt, das heißt, sie sind in fremden Abstandflächen zulässig und lösen keine eigene Abstandfläche aus. Die Privilegierung ist aber weiter eingeschränkt, als mancher Planer glaubt. Da es hier um Nachbar schützende Regelungen geht, ist besonders sorgfältige Planung geboten. 

Zunächst: Es geht um Garagen für Kfz aller Art, vom Moped bis zum Lastwagen. Für die Zulässigkeit entscheidend ist das Einhalten der Vorgaben aus § 6 Abs. 11 BauO NRW (Länge, Höhe an der Grenze, sonstige Nutzungen). Das Gebäude muss tatsächlich als Garage nutzbar sein bzw. genutzt werden. Anderes nimmt dem Gebäude die Privilegierung. Ebenso entprivilegierend wirkt die Anordnung einer Terrasse bzw. eine Terrassennutzung darüber (selbst mit 2 m Abstand zur Grenze). Solaranlagen und Antennenanlagen je bis zu 1,5 m Höhe sind aber erlaubt. Trotz der baurechtlichen Privilegierung sollte immer geprüft werden, ob die Garage auch planungsrechtlich zulässig ist, beispielsweise durch Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Nach § 51 Abs. 7 BauO NRW kann sie aufgrund der Störwirkung unzulässig sein, wenn sie - über eine lange Zufahrt erschlossen - im hinteren Teil eines Grundstücks angeordnet werden soll. Eine Grenzgarage darf über eine gemeinsame Wand mit dem Hauptgebäude verbunden sein, jedoch nicht über Türöffnungen. Einer Unterkellerung – auch mit nicht privilegierter Nutzung - steht dann nichts im Wege, wenn sie voll unter der Geländeoberfläche vorgesehen ist. Wenn der unterkellerte Garagenteil irgendwie über die Geländeoberfläche hinausragt, ist aber selbst eine Abstellraumnutzung im Untergeschoss kritisch. Die Grenzgarage soll „an“ die Grenze gebaut werden. Sie darf aber auch mit Abstand zwischen 1 m bis zu 3 m zur Grenze gebaut werden. Der Mindestabstand hat dann die Funktion eines ausreichenden Schmutzstreifens. Für die Zufahrt ist eine Aufschüttung nicht generell zulässig. (www.bau-rat.de) 

Es folgen Teil 2/3 (Abstellraumproblematik) und Teil 3/3 (Höhenproblematik). 

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