Haftung bei Überschreitung des Kostenrahmens
Architektin A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Bauherr B möchte mit mir einen schriftlichen Architektenvertrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses abschließen. Im Vertrag möchte B bestimmte Vereinbarungen zu den Kosten der Baumaßnahme treffen. Es soll zum einen ein Kostenrahmen der Baumaßnahme gesetzt werden, und zum anderen ein konkreter Höchstpreis der gesamten Baumaßnahme festgelegt werden.– Kann ich eine solche Vereinbarung akzeptieren?“
Die von B vorgeschlagenen Vertragsklauseln sind sehr gefährlich, da sie zu einer Haftung führen können. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht,wenn die Vertragsparteien entweder eine bestimmte Kostengrenze ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt,dass er die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2015 - 4 U 3/15; BGH,Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 208/15).
In dem vom Gericht entschiedenen Fall ist es allerdings nicht zu einer Haftung des Architekten gekommen, obwohl die Baukosten ca.290 000 Euro höher waren, als die Kostenschätzung des Architekten in Höhe von 954 000 Euro vorgesehen hatte. Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung nämlich dann aus, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis derspäteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahmen getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist, so das Gericht.
In dem angesprochenen Fall haben die Bauherren das Bauvorhaben weitergeführt und nachträglich behauptet, sie hätten den Vertrag gekündigt und von dem Bauvorhaben Abstand genommen, wenn sie von den tatsächlichen Baukosten frühzeitig Kenntnis gehabt hätten. Das Gericht stellte klar, dass es in diesem Fall an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehle. Der Architekt musste daher trotz Kostenüberschreitung keinen Schadensersatz zahlen.
Praxisempfehlung:
Die vertragliche Vereinbarung von bezifferten Kostengrenzen ist für Architekten gefährlich. Aufgrund der damit einhergehenden Risiken sollte der Architekt auf die Vereinbarung einer bestimmten Kostengrenze bzw. eines Kostenrahmens mit Toleranzen gänzlich verzichten und im Zweifel den Berufshaftpflichtversicherer die Klauseln zur Prüfung vorlegen, ob noch Versicherungsschutz besteht.
Architekten sollten auch beachten, dass die in § 650p Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu geregelte Kosteneinschätzung der neuen Zielfindungsphase zu einer Haftung führen kann. Architekten ist zu empfehlen, als erste Kosteneinschätzung im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB nur einen „ca. Kostenrahmen“ anzugeben und deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um eine erste grobe Einschätzung der Kosten handelt und die tatsächlichen Kosten höher sein können.
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