Haftung des Architekten bei Überschreitung des Kostenrahmens

07. Dezember 2011von te, 07.12.2011

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Bauherr B möchte mit mir einen schriftlichen Architektenvertrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses abschließen. Im Vertrag möchte B bestimmte Vereinbarungen zu den Kosten der Baumaßnahme treffen. Es soll zum einen ein Kostenrahmen der Baumaßnahme gesetzt werden, und zum anderen soll ein konkreter Höchstpreis der gesamten Baumaßnahme festgelegt werden. - Kann ich eine solche Vereinbarung akzeptieren?“ 

Die von B vorgeschlagenen Vertragsklauseln sind sehr gefährlich, da sie zu einer Haftung führen können. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 13.07.2011, 13 U 69/10).

In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatten die Vertragsparteien im Architektenvertrag folgende Vereinbarungen getroffen: Unter § 1 hieß es: „Für die Kosten der Baumaßnahme nach 300 und 400 aus DIN 276 wird folgender wirtschaftlicher Rahmen gesetzt: 170.000 € netto“. Ferner regelte § 13: „Der Höchstpreis der Baumaßnahme nach DIN 276, 300 und 400 wird mit 203.000 € brutto festgelegt.“

Es kam zu Kostensteigerungen bezüglich einzelner Kostenpositionen, so dass sich auf Grundlage der Angebote die voraussichtlichen Baukosten auf über 230.000 € beziffern ließen. Der Bauherr forderte den Architekten unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf.

Nach Einholung von neuen Angeboten kam der Architekt auf Baukosten in Höhe von 223.833,35 €, mithin zu einer Kostenüberschreitung von 10,64 %. Der Bauherr hatte sodann dem Architekten den Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht.

Das OLG verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens voraussetzt, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart haben. Die vereinbarte Bausumme bilde dann die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Wurden die vereinbarten Baukosten überschritten, sei das Werk mangelhaft.

Eine Auslegung der Vertragsklauseln durch das OLG ergibt, dass der im Vertrag genannte Höchstpreis als Obergrenze verbindlich gelten sollte, obwohl § 1 des Vertrages zunächst von einem wirtschaftlichen Rahmen spricht.

Ein Toleranzrahmen komme nach Ansicht des OLG aber nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Daran fehlt es jedoch in dem vom OLG zu beurteilenden Fall.

Der genannte Betrag stellt eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerkes dar. Der Bauherr konnte demnach den Vertrag wirksam kündigen und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Da in Ihrem Fall Ihr Bauherr B ähnliche Vertragsklauseln verwenden möchte, sind Sie bei einer Überschreitung der vereinbarten Baukosten erheblichen Haftungsgefahren ausgesetzt. Sie sollten daher von solchen Vertragsklauseln Abstand nehmen.

Praxisempfehlung:

Der Fall zeigt, dass die vertragliche Vereinbarung von bezifferten Kostengrenzen für den Architekten gefährlich ist. Aufgrund der damit einhergehenden Risiken sollte der Architekt auf die Vereinbarung einer bestimmten Kostengrenze bzw. eines Kostenrahmens mit Toleranzen gänzlich verzichten und im Zweifel dem Berufshaftpflichtversicherer die Klauseln zur Prüfung vorlegen, ob noch Versicherungsschutz besteht.

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