Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Am Bauvorhaben meines Bauherrn sind Mängel am Fußboden aufgetreten. Diese Bauleistungen wurden im Januar 2002 erbracht und am 10.02.2002 förmlich abgenommen. Die entstandenen Mängel wurden von mir am 03.01.2007 entdeckt und angezeigt. Am 01.02.2007 hat sich der Bauunternehmer telefonisch bei mir gemeldet.
Am 05.02.2007 erfolgte eine Besichtigung der Schäden durch den Bauunternehmer. Im Rahmen der Besichtigung rät der Bauunternehmer, es solle sich ein Sachverständiger die Schäden ansehen. Dieser besichtigt die Baustelle Anfang März 2007 und kommt zu dem Ergebnis, dass der Bauunternehmer die entstandenen Schäden zu vertreten hat. Als sich der Bauherr und ich im April 2007 an den Unternehmer zwecks Terminvereinbarung zur Schadensbeseitigung wenden, beruft sich dieser auf Verjährung. - Mit Erfolg?“
Nein. Eine Verjährung ist noch nicht eingetreten. Zwar verjähren Mängelansprüche gemäß § 634 a BGB bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Damit könnte man eine Verjährung mit Ablauf des 10.02.2007 annehmen.Gemäß § 203 BGB führen Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände jedoch zu einer Hemmung der Verjährung, bis ein Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.10.2006, Az: VII ZR 194/05) ist der Begriff „Verhandlungen“ weit auszulegen: „Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.
Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.“So lag der Fall hier. Entsprechend den Ausführungen des BGH ist die Verjährung gehemmt worden. Die Verjährung tritt gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung – d. h. der Verhandlungen in den ersten Februartagen 2007 – ein.
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